ANHANG VO (EU) 2019/637

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Cholecalciferol

IUPAC-Bezeichnung:

(3β,5Z,7E)-9,10-secocholesta-5,7,10(19)-trien-3-ol

EG-Nr.: 200-673-2

CAS-Nr.: 67-97-0

970 g/kg 1. Juli 2019 30. Juni 2024 14

Cholecalciferol gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende allgemeine Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.
(2)
Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
(3)
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden Biozidprodukte nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen.
(4)
Die Nominalkonzentration an Cholecalciferol in den Produkten darf 0,075 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
(5)
Die Produkte müssen eine aversive Substanz und einen Farbstoff enthalten.
(6)
Die Produkte dürfen nicht in Form von Haftpulver zugelassen werden.
(7)
Produkte in Form von Haftgift mit Ausnahme von Haftpulver dürfen nur zur Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender in Innenräumen, die nicht für Kinder und Nichtzieltiere zugänglich sind, zugelassen werden.
(8)
Es dürfen nur Fertigprodukte zugelassen werden.
(9)
Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtzieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten verfügbaren Risikominderungsmaßnahmen zu minimieren. Beispiele hierfür sind eine Beschränkung auf die Verwendung durch berufsmäßige oder geschulte berufsmäßige Verwender, sofern möglich, sowie die Festlegung zusätzlicher spezifischer Bedingungen für die einzelnen Kategorien von Verwendern.
(10)
Tote Tiere und nicht gefressene Köder sind gemäß den ortsüblichen Vorschriften zu entsorgen. Wie die Entsorgung zu erfolgen hat, ist in der Zusammenfassung der Eigenschaften des Produkts in der nationalen Zulassung im Einzelnen darzulegen und auf dem Etikett des Produkts anzugeben.

Neben den allgemeinen Bedingungen ist die Zulassung von Biozidprodukten zur Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Die Produkte dürfen zur Verwendung in Abwasserrohren, auf freien Flächen und auf Müllkippen zugelassen werden.
(2)
Die Produkte dürfen zur Verwendung an abgedeckten und gesicherten Köderstellen zugelassen werden, sofern diese das gleiche Maß an Schutz für Nichtzieltierarten und den Menschen bieten wie manipulationssichere Köderstationen.
(3)
Für die Permanentbeköderung dürfen die Produkte nur an Orten zugelassen werden, an denen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion hoch ist, wenn sich andere Bekämpfungsmethoden als unzureichend erwiesen haben.
(4)
Die Produkte dürfen nicht für die Pulsbeköderung zugelassen werden.
(5)
Personen, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese Produkte nicht an andere Personen als geschulte berufsmäßige Verwender abgegeben werden.

Neben den allgemeinen Bedingungen ist die Zulassung von Biozidprodukten zur Verwendung durch berufsmäßige Verwender an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Die Produkte dürfen nicht zur Verwendung in Abwasserrohren, auf freien Flächen und auf Müllkippen zugelassen werden.
(2)
Die Produkte dürfen nicht für die Permanent- und die Pulsbeköderung zugelassen werden.
(3)
Die Produkte dürfen nur zur Verwendung in manipulationssicheren Köderstationen zugelassen werden.
(4)
Personen, die Produkte für berufsmäßige Verwender auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese Produkte nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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