ANHANG VO (EU) 2019/646

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) befestigt werden, die bei der Gestellung nicht enthalten sind.

Die Ware ist aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere aufgrund des Vorhandenseins der gebohrten Löcher, an denen die Kettenschuhe befestigt werden, als Raupenkette erkennbar (die sowohl dem Antrieb als auch als Träger der Maschine dient, die sich auf ihr fortbewegt), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Erdbewegungsmaschinen der Position 8429 bestimmt ist.

Siehe Abbildung(*).

84314920

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 f) zu Abschnitt XV, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8431, 843149 und 84314920.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware als ein Teil erkennbar, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Maschinen der Position 8429 bestimmt ist (siehe auch HS-Einreihungsavis zu Unterposition 8431.49 Nr. 1). Die Ware hat die objektiven Merkmale (Größe und Form) einer Raupenkette zur Verwendung mit Maschinen der Position 8429. Eine Einreihung in die Position 7315 als Ketten aus Eisen oder Stahl ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist somit in den KN-Code 84314920 als andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, aus Eisen oder Stahl, gegossen einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

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