Präambel VO (EU) 2019/648

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014(2) reihte die Kommission ein Gerät, das dazu ausgelegt ist, eine Bilderfolge aufzunehmen, und einen flüchtigen internen Speicher enthält, der diese Bilder vorübergehend speichern kann (sogenannte Hochgeschwindigkeitskamera), in den KN-Code 85258019 als andere Fernsehkameras ein.
(2)
In seinem Urteil in der Rechtssache C-372/17(3) entschied der Gerichtshof, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 ungültig ist.
(3)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 20).

(3)

Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst (Douane kantoor Rotterdam Rijnmond), C-372/17, ECLI:EU:C:2018:708.

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