Präambel VO (EU) 2019/648
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014(2) reihte die Kommission ein Gerät, das dazu ausgelegt ist, eine Bilderfolge aufzunehmen, und einen flüchtigen internen Speicher enthält, der diese Bilder vorübergehend speichern kann (sogenannte Hochgeschwindigkeitskamera), in den KN-Code 85258019 als andere Fernsehkameras ein.
- (2)
- In seinem Urteil in der Rechtssache C-372/17(3) entschied der Gerichtshof, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 ungültig ist.
- (3)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 sollte daher aufgehoben werden.
- (5)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 20).
- (3)
Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst (Douane kantoor Rotterdam Rijnmond), C-372/17, ECLI:EU:C:2018:708.
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