Artikel 1 VO (EU) 2019/649
Der Gehalt an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln, die für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind, darf nicht mehr als 2 g pro 100 g Fett betragen.
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