Präambel VO (EU) 2019/650

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädlich ist und weiterhin wissenschaftliche Unsicherheit besteht, wird der Stoff von der Union geprüft; er wurde dazu durch die Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission(2) in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen.
(2)
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird binnen vier Jahren ab dem Datum, an dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zu den nach Artikel 8 Absatz 4 von Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessengruppen zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission(3) werden nur Akten, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vorgelegt wurden, von der Behörde als verlässliche Akten für die Zwecke einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 berücksichtigt.
(4)
Da die Interessengruppen der Behörde binnen der in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 genannten Frist keine wissenschaftlichen Daten zum Nachweis der Unbedenklichkeit von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) vorgelegt haben, sollten Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, was bedeutet, dass ihre Verwendung in Lebensmitteln verboten wird.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(2)

Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ephedra -Arten und Yohimbe (Pausinystalia Yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 4).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 2).

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