Präambel VO (EU) 2019/667

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission(2), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission(3) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission(4) werden unter anderem die Daten festgelegt, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen.
(2)
Diese Verordnungen sehen für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, ein späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vor. Laut den entsprechenden Erwägungsgründen der Verordnungen soll mit der späteren Anwendung sichergestellt werden, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, solange es noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt.
(3)
Bislang wurde hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Infolgedessen sollte die Anwendung der Clearingpflicht auf OTC-Derivatekontrakte für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte weiter aufgeschoben werden.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die ursprünglichen Daten für die spätere Anwendung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 standen im Einklang mit dem Datum, ab dem Gegenparteien der Kategorie 4 der Clearingpflicht unterliegen. Die Verschiebung der Daten, ab denen die Clearingpflicht wirksam wird, sollte daher auch für Unternehmen der Kategorie 4 gelten.
(6)
Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Daten für eine spätere Anwendung und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Clearingpflicht auf gruppeninterne Geschäfte zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung sollte dieser Änderungsrechtsakt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(8)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt(5) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.