Präambel VO (EU) 2019/680
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2018(2) (im Folgenden „Stellungnahme des SCCS” ) zu dem Schluss, dass Phenylen-bis-Diphenyltriazin für die Verwendung als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln und anderen kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 5 % unbedenklich ist, dies jedoch nur für seine Verwendung in auf die Haut aufzutragenden Mitteln, nicht aber in Mitteln, die zur Exposition durch Inhalation führen können, gilt.
- (2)
- Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von Phenylen-bis-Diphenyltriazin als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 5 % zugelassen werden, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können.
- (3)
- Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
- (2)
SCCS/1594/18.
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