Präambel VO (EU) 2019/680

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit” (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2018(2) (im Folgenden „Stellungnahme des SCCS” ) zu dem Schluss, dass Phenylen-bis-Diphenyltriazin für die Verwendung als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln und anderen kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 5 % unbedenklich ist, dies jedoch nur für seine Verwendung in auf die Haut aufzutragenden Mitteln, nicht aber in Mitteln, die zur Exposition durch Inhalation führen können, gilt.
(2)
Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von Phenylen-bis-Diphenyltriazin als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 5 % zugelassen werden, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können.
(3)
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)

SCCS/1594/18.

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