ANHANG VO (EU) 2019/681
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird folgender Eintrag angefügt:
Laufende Nummer | Chemische Bezeichnung/INN | CAS-Nummer | EG-Nummer |
---|---|---|---|
1384 | 2-Chlorbenzol-1,4-diamin (2-Chloro-p-Phenylenediamine), seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze(*) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln, auch in Mitteln zum Färben von Augenbrauen und in Mitteln zum Färben von Wimpern |
615-66-7 61702-44-1 (Sulfat) 615-46-3 (Dihydrochlorid) |
210-441-2 262-915-3 210-427-6 |
Fußnote(n):
- (*)
Ab dem 22. November 2019 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 22. Februar 2020 dürfen Haarfärbemittel, auch Mittel zum Färben von Augenbrauen und Mittel zum Färben von Wimpern, die die durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
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