ANHANG VO (EU) 2019/694

Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen

1.
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Investitionen in Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen des thematischen Ziels 4 für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

2.
Endgültige Finanzierungsbedingung

(1)
Die endgültige Finanzierungsbedingung für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen ist die Energieeffizienzleistung ausgedrückt in Energieeinsparungen in kWh/Jahr oder Tonnen CO2-Emissionsreduktion gemäß den gemeinsamen Outputindikatoren in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013.
(2)
Energieeinsparungen in kWh/Jahr oder CO2-Emissionsreduktionen werden auf der Grundlage einer der Berechnungsmethoden gemäß Anhang V Nummer 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2012/27/EU(1) bestimmt.

3.
Methode zur Ermittlung des der endgültigen Finanzierungsbedingung entsprechenden Betrags

(1)
Für die Anwendung der endgültigen Finanzierungsbedingung wird der Betrag der der endgültigen Finanzierungsbedingung entsprechenden förderfähigen Ausgaben anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode ermittelt, der auf Folgendem basiert:

a)
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
b)
überprüften historischen Daten zu Energieeffizienzmaßnahmen und Strukturen für Energie aus erneuerbare Quellen.

(2)
Die Berechnungsmethode berücksichtigt realistische Annahmen in Bezug auf die Trends und wahrscheinlichen technologischen Veränderungen, die Auswirkungen auf die Kosten der geplanten Investitionen haben können, die zur Erfüllung der endgültigen Finanzierungsbedingung während des geplanten zeitlichen Rahmens für die Durchführung des Vorhabens beitragen.

4.
Festlegung der Vorhaben, deren Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können

Für die Anwendung der Finanzierungsbedingungen gilt Folgendes:
a)
Das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, ist mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder der Erreichung von Programmzielen verknüpft;
b)
der Begünstigte des Vorhabens, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, ist entweder die Verwaltungsbehörde oder eine zwischengeschaltete Stelle mit den erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aufgabentrennung gemäß Artikel 125 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
c)
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird auf der Grundlage eines Zeitplans für die Erfüllung von intermediären oder endgültigen Finanzierungsbedingungen durchgeführt;
d)
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird vor Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 abgeschlossen oder vollständig durchgeführt;
e)
bei der Festlegung von intermediären Finanzierungsbedingungen werden die entsprechenden Ausgabenbeträge vorab festgelegt;
f)
der Mechanismus zur Messung und Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Finanzierungsbedingungen erlaubt die Überprüfung der Erfüllung jeder einzelnen Finanzierungsbedingung;
g)
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird von der Grundgesamtheit gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 für die Zwecke der Stichprobe von Vorhaben gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgenommen.

5.
Übermittlung von Informationen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor Beginn der Durchführung des Vorhabens Informationen über die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Elemente, in denen beschrieben wird, wie das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, funktionieren wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

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