Artikel 3 VO (EU) 2019/698
(1) Ab dem 27. November 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung enthalten und den in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 27. Februar 2020 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung enthalten und den in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(2) Ab dem 27. November 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon zur Konservierung enthalten und den in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 27. Februar 2020 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon zur Konservierung enthalten und den in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
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