ANHANG I VO (EU) 2019/698

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt:

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
310 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazol-1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon(*) Climbazole 38083-17-9 253-775-4 Auszuspülendes/abzuspülendes Antischuppenshampoo(**) 2,0 %(**) Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.(**)

Fußnote(n):

(*)

Zur Verwendung als Konservierungsmittel siehe Anhang V Eintrag 32.

(**)

Ab dem 27. November 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazol-1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon enthalten und diesen Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 27. Februar 2020 dürfen kosmetische Mittel, die 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazol-1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon enthalten und diesen Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

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