Artikel 1 VO (EU) 2019/699
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2019 bis 29. Juni 2019 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.
(2) Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:
- a)
- der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven;
- b)
- der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung;
- c)
- der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.
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