Artikel 12 VO (EU) 2019/712
Feststellung der Schädigung oder der drohenden Schädigung
(1) Die Feststellung einer Schädigung für die Zwecke dieses Kapitels stützt sich auf Beweise und berücksichtigt die relevanten Faktoren, insbesondere:
- a)
- die Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung;
- b)
- die allgemeine Situation auf den Märkten der betroffenen Flugdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung.
(2) Die Feststellung einer drohenden Schädigung muss auf klaren Beweisen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Die Weiterentwicklung zu einer Schädigung muss klar vorhersehbar, sehr wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend sein und ohne jeden berechtigten Zweifel einer Handlung oder Entscheidung eines Drittlandes oder einer Drittlandstelle zugeschrieben werden können.
(3) Bei der Feststellung einer drohenden Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- die absehbare Entwicklung der Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Auswirkung auf das Netz, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung;
- b)
- die absehbare Entwicklung der allgemeinen Situation auf den Märkten der potenziell betroffenen Luftverkehrsdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung.
Obwohl keiner der in den Buchstaben a und b aufgeführten Faktoren für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend ist, müssen alle berücksichtigten Faktoren zusammen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine weitere wettbewerbsverzerrende Praxis unmittelbar bevorsteht und dass ohne die Einführung von Maßnahmen eine Schädigung verursacht würde.
(4) Die Kommission legt einen Untersuchungszeitraum fest, der den Zeitraum umfasst, in dem die Schädigung mutmaßlich stattgefunden hat, aber nicht darauf begrenzt ist, und analysiert die einschlägigen Beweise in Bezug auf diesen Zeitraum.
(5) Ist die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union auf andere Faktoren als die wettbewerbsverzerrende Praxis zurückzuführen, darf sie der untersuchten Praxis nicht zugerechnet werden und wird nicht berücksichtigt.
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