Artikel 15 VO (EU) 2019/712
Überprüfung der Abhilfemaßnahmen
(1) Die in Artikel 14 genannten Abhilfemaßnahmen bleiben so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es angesichts des Fortbestehens der wettbewerbsverzerrenden Praxis und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Um dies festzustellen, findet das Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels Anwendung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen schriftlichen Bericht über die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen vor.
(2) Je nach Sachlage kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Abhilfemaßnahmen in ihrer ursprünglichen Form entweder auf Initiative der Kommission oder des Beschwerdeführers oder nach einem begründeten Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten, des betreffenden Drittlands oder der betreffenden Drittlandstelle überprüft werden.
(3) Bei ihrer Überprüfung bewertet die Kommission, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung und der kausale Zusammenhang zwischen der Praxis und der Schädigung weiterhin bestehen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die in Artikel 14 genannten Abhilfemaßnahmen je nach Sachlage aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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