Artikel 17 VO (EU) 2019/712

Berichterstattung und Informationen

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung Bericht. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 8 umfasst der Bericht Informationen über die Anwendung der Abhilfemaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne Abhilfemaßnahmen, Überprüfungen der Abhilfemaßnahmen und die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, betroffenen Parteien und Drittländern.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat können die Kommission einladen, Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung vorzustellen und zu erläutern.

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