Artikel 106 VO (EU) 2019/715

Entlastungsverfahren

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, das Haushaltsergebnis sowie die Aktiva und Passiva der Unionseinrichtung, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der Unionseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Unionseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

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