Artikel 76 VO (EU) 2019/715

Zahlungsarten

(1) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

(2) Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
b)
Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)
Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; diese Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Finanzhilfevereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;
ii)
eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme oder der Durchführung des Vertrags. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden.
iii)
Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag vollständig ausgeführt ist.

Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

(3) In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

(4) Die in Artikel 51 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 73 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt sind.

Bei Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen über mehr als 5000000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 nachzukommen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

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