Artikel 78 VO (EU) 2019/715

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1) Die Unionseinrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss.

(2) Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer kann weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer der Unionseinrichtung oder der Kommission sein.

(3) Der Interne Prüfer berät die Unionseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;
b)
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Vorgang zum Vollzug des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Anwendung finden.

(4) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Unionseinrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(5) Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6) Der Interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor der Unionseinrichtung seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die Unionseinrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

(7) Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:

a)
Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;
b)
bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss prüft die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und ob die Empfehlungen vollständig und rechtzeitig umgesetzt werden.

Jede Unionseinrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionseinrichtungen münden können.

(8) Die Unionseinrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(9) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

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