Artikel 86 VO (EU) 2019/715

Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 informiert die Unionseinrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes abgeschlossene oder laufende Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

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