Artikel 4 VO (EU) 2019/716

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, sind so kurz wie möglich zu halten und enden spätestens am 30. Mai 2020.

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