ANHANG II VO (EU) 2019/716

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 31, Cyflumetofen, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

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