Artikel 2 VO (EU) 2019/72
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671, zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.
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