Artikel 2 VO (EU) 2019/724
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Unterabsatzes 4 ist ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs vom Hersteller des Wirkstoffs spätestens drei Jahre vor Ablauf der Genehmigung beim berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(*) und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 3 des genannten Anhangs oder bei jedem einzelnen Mitgliedstaat einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gemäß Spalte 4 des genannten Anhangs einzureichen.
- b)
-
folgende Unterabsätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
Wird die Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemäß Spalte 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 übernommen, so ist kein mitberichterstattender Mitgliedstaat zu benennen. In diesem Fall sind alle in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „den berichterstattenden Mitgliedstaat” als Bezugnahmen auf „die Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten” zu verstehen.
Vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags verständigen sich die gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten auf die Verteilung der Gesamtheit der Aufgaben und der Arbeitsbelastung.
Die Mitgliedstaaten, die Teil der Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten sind, bemühen sich um eine Einigung während der Überprüfung.
- 2.
-
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- gegebenenfalls die Punkte, bei denen der mitberichterstattende Mitgliedstaat nicht mit der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats übereinstimmte, oder gegebenenfalls die Punkte, bei denen Mitgliedstaaten, die eine Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten bilden, zu keiner Einigung kamen.
- 3.
-
folgender Artikel 13a wird eingefügt:
Artikel 13a
Gebühren und Abgaben Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren und Abgaben erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5);
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