Artikel 1 VO (EU) 2019/73
1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 87116010 und ex87116090 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Volksrepublik China | Bodo Vehicle Group Co., Ltd. | 58,3 % | C382 |
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd. | 20,7 % | C383 | |
Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd. | 10,3 % | C384 | |
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd. | 62,1 % | C385 | |
Yadea Technology Group Co., Ltd. | 37,4 % | C463 | |
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen) (Anhang I) | 24,2 % | ||
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen (Anhang II) | 16,2 % | ||
Bei der Antidumpinguntersuchung nicht mitarbeitende Unternehmen, die jedoch bei der parallelen Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 aufgeführt sind (Anhang III) | 70,1 % | ||
Alle übrigen Unternehmen | 62,1 % | C999 |
3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.
5. In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
6. Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise vor, kann der neue ausführende Hersteller in den entsprechenden Anhang mit den mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz gilt, und Absatz 2 entsprechend geändert werden. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen,
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dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 nicht in die Union ausgeführt hat,
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dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
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dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.
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