Artikel 1 VO (EU) 2019/758

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute mindestens ergreifen müssen, um dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, wenn die Rechtsvorschriften eines Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren auf Ebene der zu der Gruppe gehörenden und in dem Drittland niedergelassenen Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen nicht zulassen.

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