ANHANG VO (EU) 2019/760

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet durch Hitze abgetötete Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

(2)
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Merkmale/Zusammensetzung

Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g Ballaststoffe: 24-30 g/100 g Zuckerarten < 1,0 g/100 g Fett: 7-10 g/100 g Gesamtasche: ≤ 12 % Wassergehalt: ≤ 5 % Trockenmassegehalt: ≤ 95 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt ≤ 102 KBE/g Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica(1): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze) Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Fußnote(n):

(1)

Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

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