Präambel VO (EU) 2019/765

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013(2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,30 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” oder „betroffenes Land” ) ein. Diese Maßnahme wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen” bezeichnet.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(2)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen(3) erhielt die Europäische Kommission am 7. November 2017 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036.
(3)
Der Antrag wurde von ePure (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union entfielen.
(4)
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings sowie einem Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(5)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten; daher leitete sie am 20. Februar 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
1.4.
Interessierte Parteien
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, Händler/Gemischhersteller und die Behörden der USA, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie Händler über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(7)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.5.
Stichprobenverfahren
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.
1.5.1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller und der Händler/Gemischhersteller in den USA
(9)
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller und Händler/Gemischhersteller in den USA um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte die Kommission die betreffenden Behörden der USA, etwaige andere ausführende Hersteller und Händler/Gemischhersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(10)
Acht Hersteller von Biokraftstoffen meldeten sich. Keiner von ihnen stellte jedoch die überprüfte Ware her.
(11)
Darüber hinaus meldeten sich drei Biokraftstoffverbände aus den USA und wurden als interessierte Parteien registriert.
1.5.2.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe stützte sich in erster Linie auf das Produktionsvolumen, es wurde aber auch eine gute geografische Verteilung sowie eine Vertretung verschiedener Gruppen erreicht. Die vorgeschlagene Stichprobe bestand aus vier Unionsherstellern, und die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
(13)
Im Anschluss an die eingegangenen Stellungnahmen wurde ein vorläufig in die Stichprobe einbezogener Hersteller aufgrund seiner Beziehung zu einem anderen vorläufig in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ersetzt. Auf die vier für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 25 % der Unionsproduktion von Bioethanol. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.5.3.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(14)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(15)
Drei unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. In Anbetracht dessen entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war.
1.6.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
(16)
Da keiner der Hersteller in den USA, die sich während des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hergestellt hatte, musste die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung hinsichtlich der ausführenden Hersteller die verfügbaren Informationen heranziehen.
(17)
Die Kommission teilte den Behörden der USA mit, dass Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung kommt, und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.
(18)
Es arbeitete zwar keiner der ausführenden Hersteller mit; die drei US-amerikanischen Biokraftstoffverbände, die sich gemeldet hatten, übermittelten jedoch während der gesamten Untersuchung Anmerkungen. Diese Anmerkungen wurden berücksichtigt.
1.7.
Fragebogenantworten
(19)
Die Kommission sandte den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie den drei unabhängigen Einführern Fragebogen zu.
(20)
Beantwortet wurde der Fragebogen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den drei unabhängigen Einführern. Zwei der drei unabhängigen Einführer führten die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung letztlich nicht aus dem betroffenen Land ein und wurden daher nicht weiter berücksichtigt. Die Antwort des verbleibenden unabhängigen Einführers auf den Fragebogen wurde gebührend berücksichtigt.
1.8.
Kontrollbesuche
(21)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.9.
Weiteres Verfahren
(22)
Trotz der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit, wie in den Erwägungsgründen 10 sowie 16 bis 18 erläutert' übermittelten die drei US-amerikanischen Biokraftstoffverbände und der Antragsteller mehrere Anmerkungen zur Einleitung der Untersuchung. In Anbetracht der Schlussfolgerungen in Kapitel 3 werden diese Anmerkungen in diesem Dokument nicht weiter behandelt.
(23)
Am 1. März 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle außer Kraft gesetzt werden sollten (im Folgenden „Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.
(24)
Am 12. März 2019 übermittelte der Antragsteller seine schriftliche Stellungnahme zu den Feststellungen der Kommission. Zusammenfassend stellte der Antragsteller die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission infrage, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings bei Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich ist.
(25)
In Anbetracht dieser Anmerkungen beantragten die drei Biokraftstoffverbände aus den USA eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die am 19. März 2019 stattfand. Im Anschluss an diese Anhörung übermittelten diese Verbände der Kommission zusätzliche Unterlagen, um bestimmte Erklärungen zu stützen. Am 20. März 2019 erläuterte der Antragsteller seine Ansichten in einer Anhörung.
(26)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
1.10.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(27)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(28)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um derzeit unter den KN-Codes ex22071000, ex22072000, ex22089099, ex27101221, ex27101225, ex27101231, ex27101241, ex27101245, ex27101249, ex27101250, ex27101270, ex27101290, ex38140010, ex38140090, ex38200000 und ex38249992 (TARIC-Codes 2207100012, 2207200012, 2208909912, 2710122111, 2710122592, 2710123111, 2710124111, 2710124511, 2710124911, 2710125011, 2710127011, 2710129011, 3814001011, 3814009071, 3820000011 und 3824999266) eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol” bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den USA. Bioethanol lässt sich aus verschiedenen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. Zwischen den Produktionsprozessen der Hersteller kann es geringfügige Unterschiede geben.
(29)
Alle Arten von Bioethanol und das Bioethanol in den Gemischen, die Gegenstand dieser Auslaufüberprüfung waren, weisen trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf und werden für dieselben Zwecke eingesetzt. Die möglichen geringfügigen Schwankungen bei der überprüften Ware ändern nichts an ihrer grundlegenden Definition und ihren Eigenschaften.
(30)
Bioethanol, das für andere Verwendungen als den Einsatz als Brennstoff bestimmt ist, war nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und daher auch nicht Gegenstand dieser Auslaufüberprüfung.
2.2.
Gleichartige Ware
(31)
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweist wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol. Trotz der Verwendung einer Reihe verschiedener landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe als Rohstoff ist Bioethanol mit Ursprung in den USA mit in der Union hergestelltem Bioethanol austauschbar.
(32)
Der Hauptunterschied zwischen dem Großteil des auf dem US-Markt verkauften Bioethanols und dem auf dem Unionsmarkt verkauften Bioethanol betrifft die unterschiedlichen Normen für den Feuchtigkeitsgehalt. Die Hersteller in den Vereinigten Staaten produzieren in der Regel Bioethanol mit einem Wassergehalt von 0,5 % oder mehr, während die Spezifikationen für den Unionsmarkt einen niedrigeren Wassergehalt von höchstens 0,3 % vorschreiben, der nach der Norm EN 15376 gemessen wird, sodass Hersteller aus Drittländern die Ware zusätzlich verfeinern müssen, um die Spezifikationen für den Unionsmarkt zu erfüllen.
(33)
Die Kommission hat von den interessierten Parteien, die sich zu dieser Auslaufüberprüfung äußerten, keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware erhalten. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(34)
Keiner der ausführenden Hersteller oder Händler/Gemischhersteller der überprüften Ware aus den USA arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu treffen. In diesem Zusammenhang verwendete die Kommission statistische Daten (d. h. die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 — im Folgenden „Datenbank 14(6)” , Daten des Zentrums für Agrarmarketing-Ressourcen (AGMRC), Statistiken der US-Kommission für internationalen Handel (US ITC) und Statistiken der US-Behörde für Energieinformationen (US EIA)) sowie die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen.
(35)
Die Kommission teilte den Behörden der USA mit, dass Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung kommt, und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.
3.2.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings in der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(36)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.
(37)
Im Bezugszeitraum einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung waren die in die Union getätigten Ausfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA unerheblich. Nach der Datenbank 14(6) beliefen sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf nur 4213,5 Tonnen, was einem Marktanteil von 0,1 % entspricht. Der größte Teil dieser Menge (nämlich 99 %) wurde während eines einzigen Monats von einem Mitgliedstaat eingeführt, wobei es sich um eine einzige Lieferung zu handeln scheint.
(38)
Angesichts dieses Sachverhalts hat die Kommission vorläufig befunden, dass die Datenlage für den Schluss, dass eine repräsentative Menge der Einfuhren der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung das Anhalten des Dumpings in der Union zeigen würde, nicht ausreicht.
(39)
Anschließend untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings aus den USA nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der verfügbaren Informationen.
3.3.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(40)
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: Inlandspreise in den USA, Preise der Ausfuhren aus den USA in Drittländer, Produktionskapazität, Kapazitätsreserven, Bioethanol-Verbrauch und -Bestände aller Hersteller in den USA, unabhängig davon, ob der auf dem Unionsmarkt verlangte Feuchtigkeitsgehalt eingehalten wird, sowie Attraktivität des Unionsmarktes.

Normalwert

(41)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Bioethanol-Hersteller in den USA wurde der Normalwert nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten ermittelt.
(42)
Der Überprüfungsantrag basierte auf öffentlich zugänglichen Daten des AGMRC(5). Der Überprüfungsantrag stützte sich zur Ermittlung des Normalwerts auf den Bioethanolpreis in einem der US-Staaten mit der größten Bioethanolproduktion, Illinois.
(43)
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts die Jahresdurchschnittsangabe für den Inlandsverkaufspreis in vier der größten Bioethanol-Erzeugerstaaten in den USA berücksichtigt hat, für die das AGMRC für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung vollständige Daten vorgelegt hat, d. h. Iowa, Illinois, Nebraska und South Dakota.
(44)
Darüber hinaus bewertete die Kommission die Marktpreise für Bioethanol gemäß den Angaben der Börse Chicago Board of Trade (CBOT). Der durchschnittliche CBOT-Preis lag geringfügig über dem vom AGMRC angegebenen durchschnittlichen inländischen Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(45)
Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen stellte die Kommission fest, dass sich die in den USA geltenden Normen für Bioethanol von den auf anderen Märkten, einschließlich der drei wichtigsten US-Ausfuhrmärkte Brasilien, Kanada und Peru, geltenden Normen unterscheiden, was den Anforderungen an den Wassergehalt betrifft. Die US-amerikanischen Normen lassen im Vergleich zum brasilianischen, zum kanadischen und zum peruanischen Markt den höchsten Wassergehalt zu.
(46)
Im Überprüfungsantrag machte der Antragsteller geltend, dass die Kommission bei der Prüfung potenzieller US-Bioethanolausfuhren in die Union die zusätzlichen Herstellkosten im Zusammenhang mit der Senkung des Wassergehalts des Bioethanols (im Folgenden „Unionsumwandlungsaufschlag” ) berücksichtigen müsse. Da diese Methode in der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde, gab die Kommission diesem Vorbringen statt.
(47)
Um einen fairen Vergleich im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung zu ermöglichen, berichtigte die Kommission den Inlandsverkaufspreis in den USA, und zwar auf der Grundlage der Angaben des AGMRC und der CBOT für die zusätzlichen Umwandlungskosten im Zusammenhang mit der Senkung des Wassergehalts von zur Ausfuhr bestimmtem Bioethanol. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in den USA zog die Kommission vom Antragsteller vorgelegte Daten heran, denen zufolge der Unionsumwandlungsaufschlag auf 12,30 EUR pro Tonne geschätzt wurde. Um einen konservativen Ansatz zu verfolgen, wandte die Kommission diesen Aufschlag auf den Normalwert an. Dieser Normalwert wurde bei allen Dumpingberechnungen herangezogen, auch bei solchen für Ausfuhren in Märkte, auf denen die Normen für Bioethanol im Vergleich zur Union einen höheren Wassergehalt zulassen.

Ausfuhrpreis

(48)
Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden anhand öffentlich verfügbarer Daten, nämlich der Statistiken der US ITC, ermittelt. Im Überprüfungsantrag nannte der Antragsteller Brasilien, Kanada und Peru als die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte der USA und schlug vor, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der Ausfuhren aus den USA in diese drei Länder zu prüfen. Der Antragsteller legte ferner Schätzungen für die Kosten des grenzüberschreitenden und des inländischen Transports sowie für den Unionsumwandlungsaufschlag vor, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt. Die Kommission akzeptierte diese vom Antragsteller vorgeschlagene Vorgehensweise und beurteilte die Preise der Verkäufe von Bioethanol aus den USA auf den drei größten US-amerikanischen Ausfuhrmärkten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(49)
Der Vollständigkeit halber hat die Kommission außerdem den durchschnittlichen Ausfuhrpreis aller auf Drittmärkte, außer der Union, gehenden Verkäufe von Bioethanol aus den USA untersucht.
(50)
Die in der statistischen Datenbank der US ITC verfügbaren Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe frei Längsseite Schiff (im Folgenden „FAS” ) gemeldet. Die Kommission korrigierte diese Daten und brachte sie auf die Stufe ab Werk, indem sie die inländischen Transportkosten in den USA abzog. Da die ausführenden US-Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf Angaben des Antragstellers zu den inländischen Transportkosten in den USA.
(51)
In Ermangelung von dem entgegenstehenden Beweisen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die US-amerikanischen Ausfuhrpreise auf den einzelnen Ausfuhrmärkten bereits die Umwandlungskosten für die Reduzierung des Wassergehalts des Bioethanols umfassten. Daher hat die Kommission keine Berichtigung für die zusätzlichen Kosten vorgenommen, die den ausführenden US-Herstellern entstanden sind.

Vergleich

(52)
Der durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem — wie oben dargelegt ermittelten — gewogenen durchschnittlichen Preis ab Werk der Ausfuhren aus den USA in die drei größten US-Ausfuhrmärkte verglichen. Außerdem wurden der durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Preis der Ausfuhren aus den USA auf alle Drittmärkte außer der Union miteinander verglichen.
(53)
Um eine konservative Einschätzung vornehmen zu können, zog die Kommission einen Normalwert heran, der um den Unionsumwandlungsaufschlag erhöht wurde, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt, und einen Ausfuhrpreis, bei dem die Kommission davon ausging, dass etwaige Umwandlungskosten bereits enthalten waren, sodass es nicht erforderlich war, den Ausfuhrpreis um Umwandlungskosten zu berichtigen.

Dumpingspanne unter Zugrundelegung der Preise der Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(54)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne bei Ausfuhren in Drittländer verglich die Kommission den Normalwert auf der Grundlage der Daten sowohl des AGMRC als auch der CBOT mit den Preisen der Ausfuhren auf die drei wichtigsten US-Ausfuhrmärkte und auf alle Drittmärkte außer der Union, die berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht wurden.
(55)
Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei den Ausfuhren auf die drei wichtigsten US-Ausfuhrmärkte, die einzeln geprüft wurden, und auf alle Drittmärkte außer der Union weder bei Zugrundelegung der AGMRC-Daten noch bei Zugrundelegung des CBOT-Preises bei der Ermittlung des Normalwerts Dumping vorlag.
(56)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping vorgelegen habe. In seinen Stellungnahmen zur Unterrichtung stellte der Antragsteller Dumping auf zwei Ausfuhrmärkten der USA (Indien und Vereinigte Arabische Emirate) sowie in Bezug auf Ausfuhren in zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Vereinigtes Königreich) fest.
(57)
Zu den Behauptungen des Antragstellers in Bezug auf die US-Ausfuhren in die beiden Mitgliedstaaten ist anzumerken, dass sich die Analyse der Kommission auf die in der Datenbank 14(6) verzeichneten Einfuhren stützte, die für die Ermittlung der Einfuhrmengen aus den USA in die Union als zuverlässiger angesehen werden als die US-Ausfuhrstatistiken. Eine Prüfung dieser Einfuhren in einzelne Mitgliedstaaten war für die Untersuchung nicht relevant, da die Union als ein einziger Markt betrachtet wird und das Dossier keine Behauptungen oder Anhaltspunkte in Richtung eines gezielten Dumpings enthielt (die in Erwägungsgrund 37 genannten Einfuhren in die Union zeigten kein Muster von Ausfuhrpreisen, die sich je nach Region oder Zeitraum erheblich unterschieden hätten, und somit waren die Voraussetzungen für eine gezielte Dumpinganalyse nicht gegeben, zumal über 99 % dieser Einfuhren in einen einzigen Mitgliedstaat gingen).
(58)
Auf jeden Fall wurden die Einfuhren aus den USA in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als unerheblich und nicht repräsentativ betrachtet, wie in den Erwägungsgründen 37 und 38 dargelegt.
(59)
Die Kommission prüfte die Berechnung des Antragstellers in seinem Vorbringen nach der Unterrichtung und stellte im Gegensatz zu ihm kein Dumping oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle für die US-Ausfuhren nach Indien fest, sondern nur in begrenztem Maße Dumping über der Geringfügigkeitsschwelle von 3,1 % für die Ausfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Ausfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate machten jedoch nur 3 % der gesamten US-Ausfuhren von Bioethanol aus und können daher nicht isoliert als repräsentativ betrachtet werden. Die Kommission stellte fest, dass die Differenz in den Ergebnissen dieser beiden Berechnungen darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller zur Berechnung des Normalwerts nur Daten aus Illinois heranzog, obwohl für vier US-Bundesstaaten vollständige Daten vorlagen, und einen anderen Wechselkurs zugrunde legte. Während der Antragsteller einen durchschnittlichen jährlichen Wechselkurs für die Umrechnung der Ausfuhrwerte von USD in EUR verwendete, rechnete die Kommission die Ausfuhrwerte in den einzelnen Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nach dem jeweiligen durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs um. Zugleich nahm der Antragsteller eine Berichtigung für US-Inlandsfrachtkosten in EUR in der im Antrag vorgeschlagenen Höhe vor. Da der Antragsteller die Berichtigungen im Antrag in USD geschätzt hatte, rechnete die Kommission die geschätzten Werte in den einzelnen Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nach dem jeweiligen durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs von USD in EUR um.
(60)
Auf der Grundlage der Feststellung in Erwägungsgrund 59 war die Kommission der Auffassung' dass das festgestellte begrenzte Dumping bei den Ausfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht so geartet war, dass die früheren Feststellungen der Kommission zum Preisbildungsverhalten der US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer auf Drittmärkten nicht mehr gültig wären. Daher muss das in Erwägungsgrund 56 dargelegte Vorbringen zurückgewiesen werden.
(61)
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt' die Ausfuhren der USA in die drei nach Angaben des Antragstellers größten US-Ausfuhrmärkte für Bioethanol geprüft hat. Dabei folgte die Kommission, in Ermangelung einer Mitarbeit der US-amerikanischen ausführenden Hersteller, dem vom Antragsteller in seinem Antrag vorgeschlagenen Ansatz. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller nicht begründet, warum die drei US-Ausfuhrmärkte, die in seinem Antrag genannt und von der Kommission geprüft wurden, keine geeignete Grundlage für die Analyse potenzieller Dumpingpraktiken der US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer auf Drittmärkten mehr bilden sollten. Ebenso gab der Antragsteller nicht an, warum die vier Länder, die in der Stellungnahme zur Unterrichtung genannt wurden, repräsentativer sein sollten oder warum die Preise der Ausfuhren in diese Länder repräsentativer sein sollten als die durchschnittlichen Ausfuhrpreise aller US-Ausfuhren in Drittländer mit Ausnahme der Union.
(62)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe die vom Antragsteller vorgelegte monatliche Analyse, die erhebliche Dumpingspannen für US-Ausfuhren in ausländische Märkte offenbare, nicht berücksichtigt.
(63)
Die Kommission nahm die früheren Stellungnahmen des Antragstellers zur monatlichen Analyse zur Kenntnis. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sollte ein Untersuchungszeitraum bei einer Dumpinguntersuchung mindestens sechs Monate umfassen, um zu repräsentativen Feststellungen gelangen zu können. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission nach der üblichen Vorgehensweise bei Dumping- und Schädigungsfeststellungen einen Untersuchungszeitraum von zwölf Monaten vorgeschlagen. Auf der Grundlage des von der Kommission vorgeschlagenen Untersuchungszeitraums wurde eine durchschnittliche Dumpingspanne für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet. Die Analyse der Kommission ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt bezüglich der Ausfuhren sowohl in die drei vom Antragsteller ausgewählten Märkte als auch in alle Drittmärkte außer der Union kein Dumping vorlag. Diese Feststellungen deuteten nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren schädigenden Dumpings gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung hin, sondern auf das Gegenteil. Dass in bestimmten Monaten Dumping festgestellt werden konnte, führte in dieser Hinsicht nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Insbesondere dient der Untersuchungszeitraum als Ganzes als Indikator für Dumping. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitungsbekanntmachung (oder zu einem späteren Zeitpunkt) keine Einwände gegen einen zwölfmonatigen Untersuchungszeitraum erhob, sah die Kommission keinen Grund dafür, ihre Dumpingbewertung auf einen kürzeren Zeitraum zu stützen. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgewählt werden sollte. Solche Umstände wurden vom Antragsteller nicht geltend gemacht, und auch die Kommission war nicht der Ansicht, dass solche Umstände vorliegen. Auch kann das lediglich bei einigen Ausfuhrzielen vorliegende Dumping weder als entscheidender Beleg für Dumpingpraktiken der US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer auf Drittmärkten betrachtet werden noch zu dem Schluss führen, dass Dumping in der Union erneut auftreten würde. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
3.3.1.
Produktionskapazität, Kapazitätsreserven, Verbrauch und Lagerbestände
(64)
Aus den Statistiken der US EIA(6) ging hervor, dass es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Produktionskapazität von 46,4 Mio. Tonnen Bioethanol in den USA gab. Dies ist mehr als zehnmal so viel wie die Größe des Unionsmarkts, auf dem der Verbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sich auf 4,3 Mio. Tonnen belief.
(65)
Die Untersuchung ergab jedoch keine Kapazitätsreserven in den USA. Aus den Statistiken der US EIA ging hervor, dass die US-amerikanische Industrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 100 % (47,6 Mio. Tonnen) ihrer nominalen Produktionskapazität produzierte.
(66)
In seinem Antrag auf Auslaufüberprüfung legte der Antragsteller Beweise für das Überangebot auf dem US-Markt aufgrund des begrenzten Wachstumspotenzials des Inlandsverbrauchs vor. In seinem Schreiben vom 20. November 2018 wiederholte er dieses Vorbringen.
(67)
Die Kommission prüfte den Inlandsverbrauch und die Ausfuhren auf der Grundlage der Statistiken der US EIA und der US ITC und stellte fest, dass die US-amerikanischen Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur 8 % ihrer Produktionsmenge ausführten. Das in den USA produzierte Bioethanol wurde somit zu einem sehr großen Teil im Inland verbraucht. Der Verbrauch in den USA belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 43,3 Mio. Tonnen; dies entsprach 91 % der US-amerikanischen Produktion und 93 % der Produktionskapazität in den USA.
(68)
Die Lagerbestände an Bioethanol beliefen sich auf 2,9 Mio. Tonnen — nur 6 % der gesamten Bioethanolproduktion in den USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Obwohl diese Lagerbestände 68 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Volumen ein normales Niveau darstellt, das zur Vermeidung von Versorgungsstörungen erforderlich ist. Die Kommission stützte diese Schlussfolgerung auf öffentlich zugängliche Statistiken der US EIA. Daten aus der Vergangenheit zeigten, dass die Schlussbestände von 1992 bis 2003 9 % bis 12 % der gesamten Produktion in den USA und von 2004 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung 5 % bis 7 % ausmachten.
(69)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Tatsache, dass 8 % der US-amerikanischen Produktion von Bioethanol im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgeführt worden seien, stelle einen Beweis für ein Überangebot dar, das mit der Größe des Unionsmarktes in Verbindung gebracht werden müsse, da dieses Ausfuhrvolumen 98 % des Unionsverbrauchs ausgemacht habe. Gleichzeitig verschlechtere sich die Überangebotssituation aufgrund des begrenzten Wachstumspotenzials des Inlandsverbrauchs, wie durch den Trend der ständig wachsenden Ausfuhrmengen aus den USA belegt werde.
(70)
Die Kommission räumte ein, dass der US-Markt in Bezug auf Produktion, Verbrauch und Ausfuhrverkäufe viel größer als der Unionsmarkt ist. Der Antragsteller legte jedoch keine Beweise dafür vor, warum die Größe des Wirtschaftszweigs der USA auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings hindeuten sollte. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der kontinuierliche Anstieg der Ausfuhren auf das begrenzte Wachstumspotenzial des Inlandsverbrauchs der USA und nicht auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen wäre, insbesondere die steigende Nachfrage nach Bioethanol auf Drittlandsmärkten. Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauch von Kraftstoffethanol in den drei großen US-amerikanischen Ausfuhrmärkten um 1,3 Mio. Tonnen gestiegen ist, während die Produktion in diesen Ländern nur um 200000 Tonnen zunahm. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass nicht nur die US-Produktion und die US-Ausfuhren zunahmen, sondern auch der Inlandsverbrauch. Im Bezugszeitraum stiegen die US-amerikanische Produktion um 4,8 Mio. Tonnen, die Ausfuhren um 1,5 Mio. Tonnen und der Inlandsverbrauch um 3,1 Mio. Tonnen. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(71)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller außerdem vor, die Kommission hätte die maximale nachhaltige von der US EIA angegebene Produktionskapazität prüfen müssen, die 4,5 % höher als die nominale Kapazität und auch höher als die US-amerikanische Produktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sei. Wenn die maximale nachhaltige Produktionskapazität als die tatsächliche Produktionskapazität des US-amerikanischen Wirtschaftszweigs betrachtet werde, laufe dies auf Kapazitätsreserven von 0,8 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinaus.
(72)
Darüber hinaus legte der Antragsteller neue Artikel aus der Zeit von September 2018 bis Januar 2019 zu der von mehreren US-Herstellern geplanten Schließung von Ethanolproduktionsanlagen vor, um seine Behauptung hinsichtlich der Kapazitätsreserven in den USA zu stützen.
(73)
Diesbezüglich wich die Kommission dem Antragsteller zufolge von ihrer bisherigen Praxis ab, nach der, wenn die zusätzlichen Kapazitäten „verglichen mit dem Unionsverbrauch im UZÜ erheblich” sind und „diese Reserven für Ausfuhren in die Union und für einen Preiswettbewerb mit den Unionsherstellern oder mit den wichtigsten Einfuhren aus Drittländern genutzt werden (sollten), (…) diese Ausfuhren sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen (würden)” (7).
(74)
In Bezug auf die Einwände in Erwägungsgrund 71 ist darauf hinzuweisen' dass die US EIA nur 2011 und 2012 Daten zur nominalen Kapazität und zur maximalen nachhaltigen Produktionskapazität meldete.(8) In den darauf folgenden Jahren beschränkte sich die Berichterstattung auf die nominale Kapazität. Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder den Bezugszeitraum waren keine Daten zur maximalen nachhaltigen Produktionskapazität verfügbar. In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass die nominale Kapazität für viele Ethanolanlagen nicht unbedingt eine physische Produktionsgrenze darstellt. Durch effizientere Betriebsverfahren können viele Ethanolanlagen in einem Umfang betrieben werden, der ihre nominale Produktionskapazität übersteigt. Dieser Betriebsmodus, die sogenannte maximale nachhaltige Kapazität, ist jedoch von Natur aus subjektiv(9) und hängt unter anderem von dem Wassergehalt ab, den der Hersteller zu erreichen beabsichtigt.(10) Aus dem Dossier geht hervor, dass bei Erreichung eines niedrigen Wassergehalts, der für Ausfuhren in die Union erforderlich ist, die maximale nachhaltige Produktionskapazität erheblich niedriger ist als bei einem höheren Wassergehalt. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die alten Daten für die maximale nachhaltige Produktionskapazität in den Jahren 2011 und 2012, die nicht aktualisiert wurden, keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Fähigkeit des US-amerikanischen Wirtschaftszweigs darstellen, das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits erreichte Produktionsniveau zu übertreffen, das — wie die Kommission bereits anerkannte — die nominale Produktionskapazität überstieg. Die Kommission bestätigte daher ihre ursprüngliche Feststellung, dass die im Dossier enthaltenen Beweise in ihrer Gesamtheit nicht auf erhebliche Kapazitätsreserven in den USA hindeuten.
(75)
Im Hinblick auf die potenziellen Schließungen der Produktionsanlagen in den USA betrafen die Informationen nicht den Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder den Bezugszeitraum. Auch wenn es sich bei der Auslaufüberprüfung um eine vorausschauende Untersuchung handelt, bezieht sich die Untersuchung streng darauf, was unter den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung herrschenden Bedingungen zu erwarten ist.
(76)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einwände des Antragstellers in den Erwägungsgründen 71 bis 73 in Bezug auf die Produktionskapazität nicht belegt waren und daher zurückgewiesen werden müssen.
(77)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Lagerbestände in Höhe von 6 % der Produktion seien nicht als normal zur Vermeidung einer Unterbrechung der Versorgung anzusehen, da die Lagerbestände der Unionshersteller lediglich zwischen 1,5 % und 4 % schwankten. Die derzeitigen Lagerbestände seien bei Weitem nicht üblich, wie ein Artikel vom Februar 2016(11) zeige.
(78)
In Bezug auf die Lagerbestände machte der Antragsteller ferner geltend, die Kommission sei auf große Bedenken des Wirtschaftszweigs der Union nicht eingegangen, der meinte, da der Wirtschaftszweig der USA im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) in der Lage gewesen sei, zu gedumpten Preisen auszuführen, gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass er dies nicht auch bei noch höheren Lagerbeständen tun könne.
(79)
In Bezug auf das Vorbringen in Erwägungsgrund 77 legte der Antragsteller keine Beweise vor, anhand derer die Kommission feststellen könnte, ob die Lagerbestände in den USA ungewöhnlich hoch und daher bedrohlich seien. In dem vom Antragsteller angeführten Artikel vom Februar 2016 wird eine Ausnahmesituation beschrieben. Auf der Grundlage der von der US EIA gemeldeten Daten waren die Schlussbestände im Bezugszeitraum im Januar und Februar 2016 am höchsten, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion in den zwölf Monaten, die mit dem Monat enden, für den die Lagerbestände gemeldet wurden.
(80)
Bezüglich des Vorbringens in Erwägungsgrund 78 räumte die Kommission ein, dass die Lagerbestände gegenüber dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in absoluten Zahlen angestiegen sind. Die Erhöhung, ausgedrückt als Anteil der Produktion, war jedoch unerheblich (von 5,6 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Darüber hinaus blieben die Lagerbestände in den USA in den letzten 14 Jahren stabil bei 5 bis 7 % der Produktion, wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt. Da der Antragsteller keine Beweise für seine Behauptung vorlegte, die Lagerbestände in der Union seien eher als normal zu betrachten als die in den USA, hatte die Kommission keinen Grund, die Lagerbestände in den USA als ungewöhnlich hoch anzusehen.
(81)
Daher müssen die in den Erwägungsgründen 77 und 78 dargelegten Vorbringen zu den Lagerbeständen zurückgewiesen werden.
3.3.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(82)
Um festzustellen, ob der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen attraktiv wäre, prüfte die Kommission die Größe des Unionsmarkts und den Preis auf dem Unionsmarkt, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Umlenkung der Handelsströme.
(83)
Wie in Erwägungsgrund 64 dargelegt' ist der Unionsmarkt relativ klein, insbesondere im Vergleich zur Produktion in den USA.
(84)
Die Einfuhren in die Union waren begrenzt; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hatte der Wirtschaftszweig der Union einen Marktanteil von 96 %.
(85)
Um die Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf den Preis zu bewerten, verglich die Kommission den Preis auf dem Unionsmarkt mit dem Anlandepreis in der Union auf der Grundlage der Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller in den USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den drei großen Ausfuhrmärkten der USA und auf allen Drittausfuhrmärkten außer der Union (auf der Grundlage der Ausfuhrstatistiken der US ITC auf der FAS-Stufe).
(86)
Da die Feuchtigkeitsspezifikationen auf dem Unionsmarkt nicht mit denen auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt und den meisten anderen Ausfuhrmärkten identisch sind, kämen auf die US-amerikanischen Hersteller, wenn sie beschlössen, ihre Ausfuhren in die Union wieder aufzunehmen, zusätzliche Herstellkosten im Zusammenhang mit der Verringerung des Wassergehalts des Bioethanols zu, wie in den Erwägungsgründen 45 bis 47 erläutert. Daher nahm die Kommission an den Ausfuhrpreisen der USA gebührende Berichtigungen für den Unionsumwandlungsaufschlag vor.
(87)
Des Weiteren ist klarzustellen, dass die Kommission im Mai 2012 eine Verordnung veröffentlicht hat, mit der die korrekte zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in der Kombinierten Nomenklatur festgelegt wird.(12) Seitdem sind einige Einfuhren der betroffenen Ware, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung möglicherweise unter anderen Zollcodes eingereiht wurden, unter dem KN-Code 22072000 einzureihen, auf den als abschreckende Wirkung auf Ausführer ein Einfuhrzoll erhoben wird. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich der übliche Einfuhrzoll für die überprüfte Ware auf 129 EUR je Tonne bzw. 243 EUR je Tonne, je nachdem, unter welchem Zollkode die überprüfte Ware eingereiht war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf solche üblichen Einfuhrzölle 18 % bis 34 % des in Erwägungsgrund 88 rechnerisch ermittelten Anlandepreises für Einfuhren in die Union bzw. 18 % bis 36 % des in Erwägungsgrund 89 rechnerisch ermittelten Anlandepreises für Einfuhren in die Union.
(88)
Für die US-Ausfuhren der überprüften Ware auf die drei großen US-amerikanischen Ausfuhrmärkte und auf alle Drittlandmärkte außer der Union reichte der rechnerisch ermittelte Anlandepreis in der Union unter Berücksichtigung der internationalen Transportkosten, des Unionsumwandlungsaufschlags und des üblichen Einfuhrzolls von 694 EUR pro Tonne bis 719 EUR pro Tonne. Selbst der niedrigere der Anlandepreise in der Union war somit höher als der Marktpreis in der Union, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 655 EUR pro Tonne festgesetzt wurde. Dies bedeutet, dass die ausführenden US-Hersteller auf dem Unionsmarkt nicht zu den Preisen verkaufen könnten, die sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung normalerweise auf Drittmärkten erzielten.
(89)
Der Vollständigkeit halber und um einen konservativen Ansatz zu verfolgen, ermittelte die Kommission zudem rechnerisch einen Anlandepreis in der Union, der den Unionsumwandlungsaufschlag außer Acht lässt, da die US-Ausfuhrpreise in der Regel bereits einige Umwandlungskosten enthalten sollten, wie in den Erwägungsgründen 45 bis 47 erläutert. Nach diesem Ansatz sänke der im vorherigen Erwägungsgrund genannte Anlandepreis in der Union auf ein Niveau von 682 EUR pro Tonne bis 707 EUR pro Tonne. Somit könnten die ausführenden US-Hersteller selbst ohne den Unionsumwandlungsaufschlag auf dem Unionsmarkt nicht zu den Preisen verkaufen, zu denen sie die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Drittmärkten verkauften.
(90)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ausführenden Hersteller aus den USA bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht durch die Preise motiviert würden, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.
(91)
In dem Überprüfungsantrag wurde auf bestehende Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bioethanol mit Ursprung in den USA in China, Peru und Brasilien sowie das damit zusammenhängende mögliche Risiko einer Umlenkung von Handelsströmen in die Union als weiterer Faktor für ein mögliches erneutes Auftreten des Dumpings verwiesen.
(92)
Die Kommission räumte ein, dass es infolge dieser Maßnahmen zu einer Umlenkung von Bioethanolausfuhren mit Ursprung in den USA kommen könnte. Wie weiter unten dargelegt, vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass das Risiko einer Handelsumlenkung bei einer Gesamtbeurteilung eines möglichen erneuten Auftretens des Dumpings begrenzt ist.
(93)
Erstens wurden die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in China gegenüber getrockneter Getreideschlempe, nicht gegenüber Bioethanol, eingeführt, und zwar lange vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Sie betreffen daher eine andere Ware, sodass daraus nicht einfach geschlossen werden kann, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu steigenden Einfuhren von Bioethanol in die Union bestehen könnte.
(94)
Dann führte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 an, die chinesischen Behörden hätten den für Bioethanol aus den USA geltenden Einfuhrzoll von 5 % im Jahr 2016 auf 30 % im Jahr 2017 erhöht, und 2018 werde er noch weiter auf 45 % und danach auf 70 % ansteigen. Laut der WTO-Datenbank für Meistbegünstigungen und Präferenzzölle(13) betrug der Einfuhrzoll in China für die HS-Unterposition 2207 10 jedoch im Jahr 2009 5 %, stieg danach auf 40 % und ging 2017 wieder auf 8 % zurück. Der Einfuhrzoll für die HS-Unterposition 2207 20 in China betrug ab 2006 80 %, ging 2016 auf 30 % zurück und verblieb im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf diesem Niveau. Die Kommission konnte daher die Behauptung des Antragstellers nicht bestätigen.
(95)
In dieser Hinsicht haben die Statistiken der US ITC gezeigt, dass die Ausfuhren der überprüften Ware aus den USA nach China in jedem Fall bereits in den letzten Jahren durch höhere Ausfuhren in andere Drittländer absorbiert wurden. Daher ist das möglicherweise bestehende Risiko, dass diese Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in die Union umgelenkt werden, begrenzt. Selbst wenn alle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Ausfuhren von Bioethanol aus den USA nach China — 140000 Tonnen zu einem Durchschnittspreis von 442 EUR pro Tonne auf der FAS-Stufe — nach der Anhebung der Einfuhrzölle in die Union umgelenkt werden sollten, entspräche dies lediglich 3 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(96)
Zweitens wurde im Überprüfungsantrag im Hinblick auf Brasilien auf ein im August 2017 eingeführtes Zollkontingent verwiesen, mit dem ein Zollsatz von 20 % für die über ein Kontingent von 600 Mio. Liter(14) (473000 Tonnen) hinausgehende Einfuhr von Bioethanol festgesetzt wurde. Allerdings beliefen sich die Bioethanolausfuhren aus den USA nach Brasilien im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums der Überprüfung trotz dieses geltenden Zolls auf 318 Mio. Liter (251000 Tonnen), mehr als das Doppelte des Kontingents für das Quartal. Die überprüfte Ware wurde zu einem Durchschnittspreis von 522 EUR pro Tonne aus den USA nach Brasilien ausgeführt. Dies deutet darauf hin, dass Brasilien trotz eines Zolls von 20 % für US-Ausfuhren weiterhin attraktiv ist. Daher hält die Kommission es nicht für wahrscheinlich, dass diese Ausfuhren in die Union umgeleitet werden.
(97)
Drittens — was die von Peru ergriffenen Maßnahmen betrifft — würde eine Umlenkung dieser Einfuhren, die sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 127000 Tonnen beliefen, in die Union selbst unter der Annahme, dass die von Peru im November 2018 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von fast 48 USD pro Tonne(15) eine vollkommen prohibitive Wirkung auf die US-Ausfuhren von Bioethanol nach Peru hätten (wofür die Kommission keine Beweise finden konnte) lediglich 3 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachen. Selbst im schlimmsten anzunehmenden Fall würde eine Handelsumlenkung aufgrund der Maßnahmen in Peru daher nicht zwangsläufig bedeuten, dass es erneut zu einem Dumping mit Bioethanol aus den USA käme.
(98)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission zur Attraktivität würden die US-amerikanischen Bioethanolhersteller den Unionsmarkt als sehr lukrativ ansehen. Er untermauerte seine Behauptung mit der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der USA damit begonnen habe, die Nachhaltigkeitszertifizierung zu erneuern, die nach der Richtlinie über erneuerbare Energien(16) (im Folgenden „EER” ) für den Verkauf von Bioethanol auf dem Unionsmarkt notwendig ist. Der einzige Grund für die Hersteller und Händler in Drittländern für Investitionen in die Zertifizierung nach dieser Richtlinie bestehe darin, Ausfuhren in die Union zu ermöglichen. Der Antragsteller legte eine Liste mit sieben US-amerikanischen Herstellern vor (Marquis Energy, Archer Daniels Midland, Green Plains, Cargill, Conestoga Energy Partners — zwei Zertifikate, Plymouth Energy), die ihre Nachhaltigkeitszertifizierung für die Union verlängert hätten.
(99)
Zur Untermauerung der in Erwägungsgrund 98 dargelegten Behauptungen zitierte der Antragsteller einen Artikel vom August 2017 über die Pläne des US-amerikanischen Herstellers und Händlers Archer Daniels Midland (ADM), seine Ethanol-Trockenvermahlung in Peoria, Illinois, umzugestalten, um Industriealkohol, Trinkalkohol und Kraftstoff mit einer höheren Gewinnspanne für den Ausfuhrmarkt herzustellen(17).
(100)
Obwohl der Antragsteller keine Beweise hinsichtlich der Nachhaltigkeitszertifizierung der US-amerikanischen Hersteller und Händler nach der EU-EER vorlegte, prüfte die Kommission diese Behauptung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Nachhaltigkeitszertifizierung nach der EU-EER de jure freiwillig ist, d. h. Einfuhren in die Union können auch ohne sie getätigt werden. Bei der Bewertung, ob ein Mitgliedstaat die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die nationalen Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor erfüllt, und bei der Bewertung seiner Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen wird jedoch die Nutzung nicht zertifizierter Biokraftstoffe nicht berücksichtigt.(18) Da Bioethanol teurer ist als gewöhnlicher Kraftstoff, gibt es daher auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise keinen wirtschaftlichen Grund für die Einfuhr von Bioethanol, das nicht nach der EU-EER als nachhaltig zertifiziert wurde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein eindeutiger Anreiz besteht, nach der EER zertifiziertes Ethanol auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, sodass die Nachhaltigkeitszertifizierung de facto für Ausfuhren in die Union erforderlich ist. Die Kommission stellte fest, dass nur vier der vom Antragsteller benannten sieben US-amerikanischen Unternehmen (Marquis Energy, Green Plains, eines der Unternehmen der Conestoga Energy Partners, Plymouth Energy) tatsächlich eine für die Union gültige Nachhaltigkeitszertifizierung (EU-ISCC-Zertifizierung(19)) besitzen. Die drei anderen Unternehmen (Archer Daniels Midland, Cargill, eines der Unternehmen der Conestoga Energy Partners) erneuerten ihre ISCC-PLUS-Zertifizierung(20), die für Lieferungen außerhalb der Union, insbesondere nach Japan, gilt. Darüber hinaus wurden alle für die Union zertifizierten US-amerikanischen Hersteller und Händler seit 2011 kontinuierlich zertifiziert.(21) Diese Unternehmen ließen ihre Zertifizierung auch während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen weiter erneuern, obwohl sie keine Verkäufe in die Union tätigten. Somit weisen die Belege im Dossier darauf hin, dass die Zertifizierung nach der EU-EER auch für Verkäufe in andere Märkte von wirtschaftlicher Bedeutung ist, da es sich um ein weltweites Qualitätszeichen handelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Erneuerung der Zertifizierung nicht nur als Hinweis auf die Absicht der US-amerikanischen Hersteller, die Ausfuhren in die Union wieder aufzunehmen, zu verstehen ist, sondern darüber hinaus als Nachhaltigkeitsnachweis, der auch für Ausfuhren in andere Märkte von Bedeutung ist. Außerdem ist die Zertifizierungsverpflichtung neben dem Erfordernis des Wassergehalts und den bestehenden Einfuhrzöllen ein weiterer Faktor, der den Zugang der US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer zum Unionsmarkt beschränkt und damit dessen Attraktivität verringert.
(101)
Was die Pläne von ADM betrifft, so räumte die Kommission zwar ein, dass das Unternehmen sich bei dem in seinem Werk in Peoria hergestellten Kraftstoffethanol mehr auf Ausfuhren konzentrieren will; es gibt jedoch keine Beweise dafür, dass es den Unionsmarkt anvisiert, zumal ADM nicht nach der EER zertifiziert ist. Außerdem soll mit der Umgestaltung des Werks die Produktion von Biokraftstoff zu Trinkalkohol und Industrieethanol verlagert werden. Diese Änderung würde de facto die Produktionskapazität dieses Werks um 100 Mio. Gallonen (ca. 300000 Tonnen) verringern, wie in einem anderen Artikel(22) ausgeführt.
(102)
In der Folge sind beide Vorbringen betreffend die in den Erwägungsgründen 98 und 99 dargelegten Absichten der US-amerikanischen Hersteller und Händler, ihre Verkäufe auf den Unionsmarkt umzuleiten, zurückzuweisen.
(103)
Des Weiteren reichte der Antragsteller eine Studie eines externen Teams von Ökonomen ein, um seine Behauptung zu stützen, dass die Berechnungen der Kommission zur Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf die Preise nicht korrekt seien und dass entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission der Unionsmarkt für Ausfuhren aus den USA in der Tat attraktiv sei.
(104)
Die Kommission räumte ein, dass die Preise auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu einigen anderen US-Ausfuhrmärkten möglicherweise attraktiv sind. Sie führte jedoch im Rahmen der Prüfung der Frage, ob das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten würde, wie in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehen und wie in den Erwägungsgründen 48 und 59 dargelegt, ihre Analyse der Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf die Preise auf der Grundlage der drei vom Antragsteller vorgeschlagenen Ausfuhrmärkte durch. Der Vollständigkeit halber tat sie dies auch mit den Preisen aller US-Ausfuhren in Drittländer, mit Ausnahme der Ausfuhren in die Union. Die Kommission ist rechtlich nicht verpflichtet, jeden einzelnen Ausfuhrmarkt zu prüfen. Im vorliegenden Fall prüfte die Kommission die zwei größten US-amerikanischen Ausfuhrmärkte und einen dritten vom Antragsteller ausgewählten Markt. Alle 36 Ausfuhrmärkte (ohne die Union) der US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer der betroffenen Ware zu untersuchen, wenn eine Analyse der größten Ausfuhrmärkte keine ausreichenden Beweise für die Attraktivität der Preise liefert, wäre unverhältnismäßig. Außerdem hat der Antragsteller — wie bereits in Erwägungsgrund 59 geschlussfolgert — nicht begründet, warum die drei US-Ausfuhrmärkte, die er ursprünglich vorschlug und die von der Kommission geprüft wurden, keine geeignete Grundlage für die Analyse der Kommission mehr bilden sollten. In Bezug auf die drei vom Antragsteller vorgeschlagenen Märkte Brasilien, Kanada und Peru kommt die Studie zu den gleichen Feststellungen wie die Kommission, was die Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf die Preise betrifft. Daher war die Kommission der Ansicht, dass die vorgelegte Studie keine Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung der Kommission enthielt. Vielmehr vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegte Studie ihre ursprünglichen Ergebnisse untermauert.
(105)
Nach der Unterrichtung legte der Antragsteller Beweise für die Höhe der Einfuhrzölle in China vor. In Bezug auf China machte der Antragsteller ferner geltend, die Tatsache, dass die Ausfuhren nach China bereits von anderen Drittländern absorbiert worden seien, hätte zu dem eindeutigen Urteil führen müssen, dass eine Handelsumlenkung bereits stattgefunden habe.
(106)
Die Kommission erkannte an, dass der Antragsteller hinreichende Beweise für die Höhe der Einfuhrzölle in China auf Ethanol mit Ursprung in den USA vorgelegt hat. Die Kommission bestritt nicht, dass die US-amerikanischen Ausführer nach dem Anstieg der Einfuhrzölle in China neue Märkte suchten. Dennoch war die Kommission der Auffassung, dass der Umfang der Ausfuhren aus den USA nach China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Untersuchung der Gefahr einer möglichen Umlenkung von Handelsströmen auf den Unionsmarkt am meisten Relevanz hat. Mengen, die bereits neue Märkte gefunden hatten, werden nicht als relevant angesehen.
(107)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, der brasilianische Markt sei für die US-amerikanischen Hersteller und/oder Ausführer angesichts des in Erwägungsgrund 96 genannten Einfuhrzolls von 20 % auf Einfuhren, die über ein bestimmtes Einfuhrkontingent hinausgehen, nicht attraktiv. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies der Antragsteller auf einen Artikel vom Oktober 2018, dem zufolge Ausfuhren von Ethanol auf Maisbasis aus der USA nach Brasilien im August auf den niedrigsten Stand in fast drei Jahren sanken(23). Die Kommission hätte der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass es in Brasilien zwar eine starke Inlandsnachfrage gebe, aber die Angebotssituation und somit der Einfuhrbedarf des Landes schwanken würden. Bei den meisten brasilianischen Zucker- und Bioethanolraffinerien handele es sich um „gemischte Einheiten” , die je nach Preisen und Rentabilität dieser beiden Waren zwischen der Produktion von Zucker und Bioethanol wechseln könnten.
(108)
Zu den Auswirkungen des Zollkontingents ist anzumerken, dass in dem zitierten Artikel lediglich angegeben ist, dass das monatliche Ausfuhrvolumen im August 2018 das niedrigste Niveau seit Oktober 2015 erreicht habe. Die Ausfuhrstatistik der US-ITC zeigte im August 2018 in der Tat null Ausfuhrvolumen — wie zuletzt im Oktober 2015. Der Artikel liefert jedoch über diesen Vergleich zwischen August 2018 und Oktober 2015 hinaus keine Informationen über die Ausfuhrentwicklung. Tatsächlich nahmen die US-Ausfuhren nach Brasilien im September 2018 wieder zu, und insgesamt stiegen sie 2018 im Vergleich zum Vorjahr.
(109)
Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass weder der Antragsteller ausreichende Beweise zu Struktur und Funktionieren der brasilianischen Bioethanolindustrie vorgelegt hat noch die Kommission in der Lage war, entsprechende Beweise zu erlangen. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers zeigten die Ausfuhrstatistiken der US ITC, dass die US-Ausfuhren von Kraftstoffethanol nach Brasilien im Bezugszeitraum kontinuierlich zunahmen und ebenfalls 2018 anstiegen. Daher müssen die Behauptungen des Antragstellers bezüglich der Attraktivität des brasilianischen Marktes für US-amerikanische Hersteller und/oder Ausführer zurückgewiesen werden.
(110)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe die wahrscheinlichen Auswirkungen der peruanischen Maßnahmen auf den Unionsmarkt künstlich reduziert, indem sie mögliche Handelsumlenkungen aus China und Peru isoliert betrachtet habe.
(111)
Angesichts der Besonderheiten des Unionsmarktes, d. h. des maximal zulässigen Wassergehalts der überprüften Ware und der für den Verkauf auf dem Unionsmarkt de facto erforderlichen Nachhaltigkeitszertifizierung, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, hielt die Kommission es für unwahrscheinlich' dass die US-Ausfuhren nach Peru und China in vollem Umfang auf den Unionsmarkt umgeleitet würden. Im Übrigen legte der Antragsteller kein Beweismaterial zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
3.3.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(112)
In Anbetracht der vorstehenden Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die US-amerikanischen Bioethanolhersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich keine erheblichen Mengen an Bioethanol zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden.
(113)
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission hätte ihrer bisherigen Praxis folgen und zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mangelnde Mitarbeit der US-amerikanischen Hersteller ein zusätzlicher — und wichtiger — Beweis dafür sei, dass „diese ausführenden Hersteller nicht glaubhaft machen wollen oder können, dass es im Falle der Außerkraftsetzung der Maßnahmen zu keinem Dumping kommen würde” (24).
(114)
In ihrer Antwort erinnerte die Kommission zunächst daran, dass ihre Entscheidungspraxis, die auf der Prüfung jedes Einzelfalls beruht, nicht für künftige Untersuchungen bindend sein kann und folglich kein Indikator für bestimmte Feststellungen der Kommission ist. Zweitens wurde die in der genannten Untersuchung getroffene Feststellung als ein zusätzlicher Faktor neben vielen anderen Faktoren angesehen, der die Kommission in diesem speziellen Fall zu ihrem Schluss gelangen ließ. Drittens kann zwar davon ausgegangen werden, dass die mangelnde Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den USA als zusätzlicher und ergänzender Faktor die Erhebung detaillierter Informationen in Bezug auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings behinderte, was zwangsläufig dazu führte, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen wurden. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht der Grund für eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sein kann. In diesem speziellen Fall hielt die Kommission die fehlende Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den USA für ein Element, das eine umfassende und gründliche Bewertung aller Faktoren verhinderte, und griff daher auf die verfügbaren Informationen zurück. Nach Prüfung aller ihr vorliegenden Beweise kam die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist. Daher ist dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.
3.4.
Schlussfolgerung
(115)
Angesichts der mangelnden Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens gedumpter Ausfuhren aus dem betroffenen Land ist es daher nicht erforderlich, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie das Unionsinteresse zu untersuchen. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sollten daher aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
(116)
Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 eingeführt worden sind, aufgehoben werden.
(117)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 10).

(3)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 180 vom 8.6.2017, S. 37).

(4)

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 64 vom 20.2.2018, S. 7).

(5)

Abrufbar unter: https://www.agmrc.org/renewable-energy/ethanol/midwest-ethanol-cash-prices-basis-data-and-charts-for-selected-states (zuletzt abgerufen am 12. Februar 2019).

(6)

Abrufbar unter: https://www.eia.gov/totalenergy/data/monthly/index.php#renewable (zuletzt abgerufen am 12. Februar 2019).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 des Rates vom 24. Februar 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 7).

(8)

Verfügbar unter https://www.eia.gov/petroleum/ethanolcapacity/index.php (zuletzt abgerufen am 14. März 2019).

(9)

Verfügbar unter https://www.eia.gov/todayinenergy/detail.php?id=31832 (zuletzt abgerufen am 28. März 2019).

(10)

Siehe Anhang II des nach der Anhörung erstellten Berichts der US-Verbände vom 20. März, der im offenen Dossier verfügbar ist.

(11)

Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-usa-biofuels-idUSKCN0VQ2QW (zuletzt abgerufen am 18. März 2019).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission vom 12. März 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 73 vom 13.3.2012, S. 1).

(13)

Abrufbar unter: https://www.wto.org/english/tratop_e/tariffs_e/tariff_data_e.htm (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2019).

(14)

Beschluss Nr. 72 vom 31. August 2017 und Ministerialerlass Nr. 32 vom 4. September 2017.

(15)

Beschluss Nr. 152 vom 6. November 2018.

(16)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(17)

Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-adm-results/adm-says-profit-tumbles-and-issues-gloomy-view-shares-drop-idUSKBN1D01EV (zuletzt abgerufen am 15. März 2019).

(18)

Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(19)

Verfügbar unter https://www.iscc-system.org/process/audit-and-certification-process/iscc-system-documents/ (zuletzt abgerufen am 19. März 2019).

(20)

Verfügbar unter https://www.iscc-system.org/process/audit-and-certification-process/iscc-system-documents/ (zuletzt abgerufen am 19. März 2019).

(21)

Verfügbar unter https://www.iscc-system.org/certificates/all-certificates/ (zuletzt abgerufen am 15. März 2019).

(22)

Verfügbar unter http://ethanolproducer.com/articles/14531/adm-announces-plans-to-reconfigure-ethanol-complex-in-illinois (zuletzt abgerufen am 15. März 2019).

(23)

Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-usa-ethanol-brazil/u-s-ethanol-exports-to-brazil-drop-to-nearly-three-year-low-idUSKCN1MF2FI (zuletzt abgerufen am 15. März 2019).

(24)

Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18).

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