ANHANG VO (EU) 2019/772

Anlage O

Liste der technischen Dokumente

Index Bezeichnung
1 Harmonisiertes spezifisches Profil für den Netzwerk- und Fahrplan-Austausch (NeTEx), das für die Beschreibung von Bahnhöfen verwendet wird
2 Betriebsarten des Datenerfassungsinstruments
3 Methodik für die Konvertierung vorhandener Barrierefreiheitsdaten mit Beschreibung der externen Schnittstelle und des Kommunikationsprotokolls

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Kapitel 2 Abschnitt 2.3 wird nach dem ersten Satz folgender Absatz eingefügt:

Barrierefreiheitsdaten

Barrierefreiheitsdaten umfassen Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit von Personenbahnhöfen, die erfasst, gepflegt und ausgetauscht werden müssen, d. h. eine Beschreibung der Beschaffenheit und Ausrüstung der Personenbahnhöfe. Diese Beschreibung wird gegebenenfalls durch die Angaben zum Stand der Konformität der Bahnhöfe mit dieser TSI ergänzt.

2.
In Kapitel 7 Abschnitt 7.2 Unterabschnitt 7.2.1 werden folgende Unterabschnitte eingefügt:

7.2.1.1.
Bestandsregister — Infrastruktur

7.2.1.1.1.
Funktionale und technische Architektur

Das Bestandsregister hat folgende Funktionen:
1)
Feststellung der bestehenden Hindernisse und Barrieren der Zugänglichkeit,
2)
Bereitstellung praktischer Informationen für die Nutzer,
3)
Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der barrierefreien Zugänglichkeit.
Die Architektur für den Austausch von Barrierefreiheitsdaten ist in der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) festgelegt worden. Für das Format und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten gelten folgende Normen:
1)
CEN/TS 16614-1:2014 Öffentlicher Verkehr — Netzwerk- und Fahrplan-Austausch (NeTEx) — Teil 1: Austauschformat für Netzwerk-Topologie im öffentlichen Verkehr 14.5.2014
2)
EN 12896-1:2016 Öffentlicher Verkehr - Datenreferenzmodell. Gemeinsame Konzepte (Transmodel)
Für den vorgesehenen besonderen Verwendungszweck wird ein harmonisiertes, spezifisches Transmodel-Profil gemäß den in Anlage O Index 1 genannten technischen Dokumenten verwendet.

7.2.1.1.2.
Vorschriften für die Eingabe und Selbstbewertung von Barrierefreiheitsdaten

Für die Eingabe und Selbstbewertung von Barrierefreiheitsdaten gelten folgende Vorschriften:
1)
Stellen, die Barrierefreiheitsdaten über Anlagen bzw. Einrichtungen erfassen, brauchen nicht unabhängig von der täglichen Verwaltung dieser Anlagen bzw. Einrichtungen zu sein.
2)
Bei der ersten Erfassung von Barrierefreiheitsdaten nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission(*) kann der Stand der Konformität der Bahnhöfe mit dieser TSI als ungeprüft ausgewiesen werden.
3)
Werden an einem Bahnhof oder Teilen davon Umrüstungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten durchgeführt, die in einem nationalen Umsetzungsplan für diese TSI vorgesehen sind, so werden gegebenenfalls die betreffenden Barrierefreiheitsdaten einschließlich des Stands der Konformität mit dieser TSI aktualisiert.
4)
Der Stand der Konformität mit dieser TSI kann aufgrund einer Zwischenprüfbescheinigung gemäß Abschnitt 6.2.4 dieser TSI aktualisiert werden.
5)
Die Betriebsfähigkeit der Ausrüstung braucht nicht erfasst zu werden.
Ein Datenerfassungsinstrument, dessen Funktionsweise in den technischen Dokumenten gemäß Anlage O Index 2 beschrieben ist, wird von der Kommission zur Verfügung gestellt. Alternativ können strukturierte Barrierefreiheitsdaten, falls sie vorhanden sind und in das harmonisierte Profil konvertiert werden können, nach ihrer Konvertierung übermittelt werden. Die Methodik für die Konvertierung vorhandener Barrierefreiheitsdaten und das Kommunikationsprotokoll sind in den technischen Dokumenten gemäß Anlage O Index 3 beschrieben.

7.2.1.1.3.
Vorschriften für die Datenabfrage

Aus der ERSAD-Datenbank:
1)
Die Öffentlichkeit kann von einer öffentlich zugänglichen Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union auf Informationen zugreifen.
2)
Die registrierten nationalen Behörden können alle für den Mitgliedstaat relevanten Barrierefreiheitsdaten abrufen.
3)
Die Kommission und die Agentur können alle Barrierefreiheitsdaten abrufen.
Die von der Agentur bereitgestellte ERSAD-Datenbank darf nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden.

7.2.1.1.4.
Vorschriften für die Verwaltung von Rückmeldungen der Nutzer

Rückmeldungen der Nutzer sind in folgender Form möglich:
1)
Institutionelle Rückmeldungen von Nutzerverbänden, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten: Bestehende Strukturen können verwendet werden, soweit sie Vertreter von Organisationen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließen und die Situation auf einer geeigneten Ebene — nicht unbedingt auf nationaler Ebene — angemessen widerspiegeln. Das Verfahren für Rückmeldungen der Nutzer wird so gestaltet, dass es die gleichberechtigte Beteiligung solcher Organisationen ermöglicht.
2)
Individuelle Rückmeldungen: Website-Besucher bekommen die Möglichkeit, fehlerhafte Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit eines bestimmten Bahnhofs zu melden und erhalten dafür eine Eingangsbestätigung.
Die Rückmeldungen der Nutzer werden in beiden Fällen von den für Erfassung, Pflege und Austausch der Daten zuständigen Stellen angemessen berücksichtigt.

3.
Die folgende Anlage wird angefügt:

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1).

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