Präambel VO (EU) 2019/772
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission(2) soll Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 geändert werden, um die Merkmale des Bestandsregisters, einschließlich des Inhalts, des Datenformats, der funktionalen und technischen Architektur, der Betriebsart, der Vorschriften für Dateneingabe und Datenabruf sowie der Vorschriften für die Selbstbewertung und Benennung der für die Bereitstellung von Daten verantwortlichen Stellen, festzulegen.
- (2)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt und damit beauftragt, einen Vorschlag für eine Empfehlung bezüglich der Mindeststruktur und Inhalte der für das Bestandsregister zu erfassenden Daten zu unterbreiten, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen, den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten. Diese Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeit im Mai 2017 ab, und infolge dessen hat die Agentur die Empfehlung ERA-REC-128 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 fertiggestellt.
- (3)
- Das Bestandsregister ist ein statisches Instrument, das Auskunft über das Vorhandensein der Ausrüstungen gibt, und ist daher nicht dazu bestimmt, Angaben über den Zustand oder die Funktionsweise der Ausrüstungen bereitzustellen.
- (4)
- Werden an einem Bahnhof oder Teilen davon Umrüstungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten durchgeführt, die in einem nationalen Umsetzungsplan nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 vorgesehen sind, sollten die Informationen über die Vereinbarkeit dieser Arbeiten an dem Bahnhof oder Teilen davon mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 erfasst werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
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