Artikel 3 VO (EU) 2019/773

In den folgenden Fällen sind die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb stattfindet, festgelegt sind:

a)
in den besonderen Fällen, die in Nummer 7.2 des Anhangs dieser Verordnung genannt sind;
b)
in Bezug auf Aspekte, die in Anlage I dieses Anhangs als „offene Punkte” und als Bereiche für nationale Vorschriften aufgeführt sind.

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