Artikel 2 VO (EU) 2019/774

(1) Die Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen, die den Zwecken der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 dienen, bleiben auf der Grundlage jener Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung weiterhin gültig.

(2) Die nach der Richtlinie 2008/57/EG benannten Konformitätsbewertungsstellen dürfen EG-Prüfbescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung so lange ausstellen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung findet, jedoch nicht länger als bis zum 15. Juni 2020.

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