ANHANG VO (EU) 2019/774
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Kapitel 1 wird „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- 2.
-
Kapitel 1 Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.1.
- Technischer Anwendungsbereich
- 1.1.1.
- Fahrzeugspezifischer Anwendungsbereich
Zusammen mit dem Beschluss 2012/757/EU der Kommission(*) (TSI OPE) gilt diese TSI für den Betrieb von Güterwagen, die auf als „leisere Strecken” ausgewiesener Eisenbahninfrastruktur eingesetzt werden.- 1.1.2.
- Betriebsspezifischer Anwendungsbereich
- 3.
-
Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- DEFINITION DES TEILSYSTEMS
- a)
- Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen. Fahrzeuge dieser Kategorie werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 näher bestimmt und in der vorliegenden TSI als Lokomotiven, elektrische Triebzüge (ETZ) oder Dieseltriebzüge (DTZ) und Reisezugwagen bezeichnet.
- b)
- Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen. Fahrzeuge dieser Kategorie werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 näher bestimmt und in der vorliegenden TSI als Güterwagen bezeichnet.
- c)
- Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge. Diese Kategorie wird in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 näher bestimmt. Dazu zählen Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge sowie Infrastruktur-Prüffahrzeuge, die je nach Bauart in eine der Kategorien unter Buchstabe a oder b fallen.
- 4.
-
Kapitel 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Tabelle 1
Eckwerte und ihre Verbindung zu den grundlegenden Anforderungen
Abschnitt Eckwert Grundlegende Anforderungen Sicherheit Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Gesundheit Umweltschutz Technische Kompatibilität Zugänglichkeit 4.2.1 Grenzwerte für das Standgeräusch 1.4.4 4.2.2 Grenzwerte für das Anfahrgeräusch 1.4.4 4.2.3 Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch 1.4.4 4.2.4 Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerstand 1.4.4 - 5.
-
Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 4.2 wird der Verweis auf „Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- b)
-
Abschnitt 4.3 erhält folgende Fassung:
- 4.3.
- Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen
- —
das Standgeräusch,
- —
das Anfahrgeräusch (gilt nicht für Reisezugwagen),
- —
das Vorbeifahrgeräusch,
- —
das Innengeräusch im Führerstand, soweit anwendbar.
- —
das Vorbeifahrgeräusch,
- —
das Standgeräusch.
- —
das Vorbeifahrgeräusch.
Schnittstelle zu den in Kapitel 2 Buchstaben a, b, c und e genannten Teilsystemen (siehe Verordnung (EU) Nr. 1302/2014) in Bezug auf
Schnittstelle zu den in Kapitel 2 Buchstabe d genannten Teilsystemen (siehe Verordnung (EU) Nr. 321/2013) in Bezug auf
Aus der vorliegenden TSI ergibt sich folgende Schnittstelle zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” (siehe Beschluss 2012/757/EU) in Bezug auf
- c)
-
Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung:
- 4.4.
- Betriebsvorschriften
Die Wiederherstellungsregelungen gemäß Nummer 4.2.3.6.3 des Anhangs des Beschlusses 2012/757/EU gelten auch für den Betrieb auf leiseren Strecken von Güterwagen, die nicht von Nummer 7.2.2.2 erfasst werden. Diese Wiederherstellungsmaßnahme kann angewandt werden, um Kapazitätsbeschränkungen oder betriebsbedingten Einschränkungen aufgrund von Fahrzeugdefekten, extremen Witterungsbedingungen, Unfällen oder sonstigen Ereignissen sowie Störungen der Infrastruktur zu begegnen.- 4.4.1.
- Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei gestörtem Betrieb
Wenn das Instandhaltungswerk nur über eine leisere Strecke erreicht werden kann, muss zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten der Betrieb von Güterwagen, die nicht von Nummer 7.2.2.2 erfasst werden, auf leiseren Strecken möglich sein. Für Infrastrukturarbeiten, bei denen eine leisere Strecke die einzige geeignete Alternative ist, gelten die Wiederherstellungsregelungen gemäß Nummer 4.4.1.- 4.4.2.
- Besondere Vorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung
- d)
-
Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung:
- 4.5.
- Instandhaltungsvorschriften
- 6.
- In Kapitel 6 „Konformitätsbewertung und EG-Prüfung” Nummer 6.2.2.3.2.1 „Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen” und Nummer 6.2.2.3.2.2 „Güterwagen” wird die Angabe Vtest ersetzt durch vtest (vier Ersetzungen).
- 7.
-
Kapitel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 7.2 erhält folgende Fassung:
- 7.2.
- Umsetzung der TSI bei bestehenden Teilsystemen
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Geräuschpegel von geänderten Fahrzeugen unter den in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung des betreffenden Fahrzeugs geltenden TSI festgelegten Grenzwerten liegen. Falls zum Zeitpunkt der Erstzulassung keine TSI vorlag, so muss der Antragsteller sicherstellen, dass die Geräuschpegel der geänderten Fahrzeuge entweder nicht angestiegen sind oder unter den Grenzwerten liegen, die in der Entscheidung 2006/66/EG oder der Entscheidung 2002/735/EG festgelegt sind. Ist eine Bewertung vorgeschrieben, so ist diese auf die von der Änderung betroffenen Eckwerte zu beschränken. Bei Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens kann die ursprüngliche Einheit als Referenzeinheit gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6.2.3 verwendet werden. Für den Austausch einer vollständigen Einheit oder von einem oder mehreren Fahrzeugen innerhalb einer Einheit (z. B. nach einer erheblichen Beschädigung) ist keine Konformitätsbewertung nach Maßgabe dieser TSI erforderlich, wenn die betreffende Einheit oder die jeweiligen Fahrzeuge mit der zu ersetzenden Einheit bzw. den zu ersetzenden Fahrzeugen identisch sind.- 7.2.1.
- Bestimmungen bei Änderungen an bestehenden Fahrzeugen oder Fahrzeugtypen
Die Betriebsbeschränkung nach Artikel 5a dieser Verordnung gilt nicht für Güterwagen, die hauptsächlich auf Strecken mit einem Gefälle von mehr als 40 ‰ betrieben werden, für Güterwagen mit einer maximalen Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h, für Güterwagen mit einer maximalen Radsatzlast über 22,5 t, für ausschließlich für Infrastrukturarbeiten eingesetzte Güterwagen und Güterwagen, die in Rettungszügen eingesetzt werden. Wird ein Güterwagen mit leiseren Bremssohlen gemäß Nummer 7.2.2.1 ausgerüstet und werden dem Güterwagen keine zusätzlichen Geräuschquellen hinzugefügt, so ist ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen in Nummer 4.2.3 erfüllt sind.- 7.2.2.
- Zusätzliche Bestimmungen für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen
Leisere Bremssohlen sind Bremssohlen, die einer der folgenden Kategorien angehören:- 7.2.2.1.
- Leisere Bremssohlen
- —
in Anhang G der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 aufgeführte Bremssohlen;
- —
Bremssohlen, die nach dem Verfahren gemäß Anlage F dieser TSI bewertet wurden.
Güterwagen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören, dürfen innerhalb ihres Verwendungsgebiets auf den leiseren Strecken eingesetzt werden:- 7.2.2.2.
- Auf leiseren Strecken betriebene Güterwagen
- —
Güterwagen, die über eine EG-Prüferklärung nach Maßgabe der Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm” des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems verfügen;
- —
Güterwagen, die über eine EG-Prüferklärung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/229/EU der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm” des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems verfügen;
- —
Güterwagen, die über eine EG-Prüferklärung nach Maßgabe dieser TSI verfügen;
- —
Güterwagen, die für die Betriebsbremsfunktion mit leiseren Bremssohlen gemäß Nummer 7.2.2.1 oder mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind;
- —
Güterwagen, die für die Betriebsbremsfunktion mit den in Anlage E aufgeführten Verbundstoff-Bremssohlen ausgerüstet sind. Der Betrieb dieser Wagen auf den leiseren Strecken ist nach den in dieser Anlage beschriebenen Vorgaben zu begrenzen.
- b)
-
Nummer 7.3.2.1 erhält folgende Fassung:
- 7.3.2.1.
- Sonderfälle
- a)
-
Sonderfall Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Slowakei
( „P” ) Für Einheiten in gemeinsamer Nutzung mit Drittstaaten, deren Spurweite sich von derjenigen des Hauptstreckennetzes in der Union unterscheidet, dürfen anstelle der Anforderungen dieser TSI auch nationale technische Regelungen angewendet werden.
- b)
-
Sonderfall Finnland
( „T” ) Der Beschluss 2011/229/EU kann weiterhin auf Güterwagen angewandt werden, die ausschließlich im Hoheitsgebiet Finnlands eingesetzt werden, bis eine entsprechende technische Lösung für extreme winterliche Bedingungen gefunden wird, jedoch nur bis spätestens 31. Dezember 2032. Der Betrieb von Güterwagen aus anderen Mitgliedstaaten im finnischen Schienennetz darf dadurch nicht behindert werden.
- c)
- In Nummer 7.3.2.2 Buchstabe a wird Unterabsatz 2 gestrichen.
- d)
-
Nummer 7.3.2.4 erhält folgende Fassung:
- 7.3.2.4.
- Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch (4.2.3)
- a)
-
Sonderfall Kanaltunnel
( „P” ) Für den Kanaltunnel gelten die Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch nicht für Güterwagen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind.
- b)
-
Sonderfall Schweden
( „T” ) Für Lokomotiven mit einer Gesamttraktionsleistung über 6000 kW und einer höchstzulässigen Achslast über 25 t dürfen die Grenzwerte für das Vorbeifahrgeräusch LpAäq,Tp (80 km/h) gemäß Tabelle 4 auf 85 dB erhöht werden.
- e)
-
Der folgende Abschnitt 7.4 wird angefügt:
- 7.4.
- Besondere Durchführungsvorschriften
- 7.4.1.
- Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen (Nummer 7.2.2)
- a)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen im Kanaltunnel
( „P” ) Güterzüge, die aus Güterwagen bestehen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind, werden bei der Berechnung der im Jahresdurchschnitt täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge nicht berücksichtigt.
- b)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieser TSI auf Bestandsgüterwagen in Finnland und Schweden
( „T” ) Aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Verbundstoff-Bremssohlen unter extremen Winterbedingungen findet das Konzept der leiseren Strecken bis zum 31. Dezember 2032 keine Anwendung auf das finnische und das schwedische Streckennetz. Der Betrieb von Güterwagen aus anderen Mitgliedstaaten im finnischen und schwedischen Schienennetz darf dadurch nicht behindert werden.“
- 7.4.2.
- Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken (Nummer 7.2.2.2)
- a)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Belgien
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Belgiens eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoff-Bremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoff-Bremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen in EN 13979-1:2003+A2:2011 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2026
- b)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken des Kanaltunnels
( „P” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken innerhalb der Kanaltunnel-Konzession eingesetzt werden:
Güterwagen, die für die Beförderung von Lastkraftwagen zwischen Coquelles (Frankreich) und Folkestone (Vereinigtes Königreich) bestimmt sind
- c)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in der Tschechischen Republik
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen mit Lagern des Typs 59V bis zum 31. Dezember 2034
- —
-
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoff-Bremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2034
- —
-
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen bis zum 31. Dezember 2036
- —
-
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoff-Bremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen in EN 13979-1:2003+A2:2011 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2029
Auch für Bestandsgüterwagen, die unter keinen der fünf Punkte in obiger Aufzählung fallen und für die bis zum 31. Dezember 2030 keine Eins-zu-Eins-Lösung für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze besteht, ist die Verwendung von Verbundstoff-Bremssohlen auf den leiseren Strecken nicht vorgeschrieben.
- d)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Frankreich
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Frankreichs eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen bis zum 31. Dezember 2030
- —
-
Güterwagen mit kleinen Rädern (Durchmesser unter 920 mm) bis zum 31. Dezember 2030
- e)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Italien
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Italiens eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoff-Bremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen, bei denen die Räder für die Umrüstung auf Verbundstoff-Bremssohlen durch solche ersetzt werden müssen, die den Anforderungen in EN 13979-1:2003+A2:2011 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2026
Auch für Bestandsgüterwagen, die unter keinen der drei Punkte in obiger Aufzählung fallen und für die bis zum 31. Dezember 2030 keine Eins-zu-Eins-Lösung für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze besteht, ist die Verwendung von Verbundstoff-Bremssohlen auf den leiseren Strecken nicht vorgeschrieben.
- f)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in Polen
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen bis zum 31. Dezember 2036 die folgenden Bestandswagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet Polens eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Radreifen
- —
-
Güterwagen mit Bremskonfiguration 1Bg oder 1Bgu und Grauguss-Bremsklötzen
- —
-
Für S-Verkehr ausgelegte Güterwagen, die mit einer Bremse für Verkehre mit VMax = 120 km/h „ss” und Grauguss-Bremsklötzen ausgerüstet sind
- —
-
Güterwagen, die mit Grauguss-Bremsklötzen ausgerüstet und für den Verkehr mit VMax = 120 km/h „ss” ausgelegt sind und bei denen die Umrüstung auf LL-Bremssohlen die Montage von Rädern, die den Anforderungen in EN 13979-1:2003+A2:2011 entsprechen, und den Einbau eines Knickventils erfordern würde.
- g)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken in der Slowakei
( „T” ) Neben den in Nummer 7.2.2.2 genannten Güterwagen dürfen die folgenden Bestandsgüterwagen auf leiseren Strecken im Hoheitsgebiet der Slowakei eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit Radreifen bis zum 31. Dezember 2026
- —
-
Güterwagen mit Drehgestellen des Typs 26-2.8 und Grauguss-Bremsklötzen P10 bis zum 31. Dezember 2036
- —
-
Güterwagen, die für den Austausch der Grauguss-Bremsklötze gegen Verbundstoff-Bremssohlen den Einbau eines Knickventils erfordern, bis zum 31. Dezember 2036
( „P” ) Güterwagen mit 2TS-Drehgestellen, die durch Drehgestellwechsel am Grenzbahnhof für den Verkehr zwischen der Slowakei und Drittländern bestimmt sind
- h)
-
Besondere Durchführungsvorschriften für den Betrieb von Güterwagen auf leiseren Strecken im Vereinigten Königreich (Großbritannien)
( „P” ) Vorhandene Einheiten, die ausschließlich für den Betrieb im britischen Netz bestimmt und mit Verbundstoff-Bremssohlen ausgerüstet sind, die in GMGN 2688 veröffentlicht wurden, dürfen auf leiseren Strecken eingesetzt werden
( „T” ) Folgende Arten von Bestandsgüterwagen, die mit Grauguss-Bremsklötzen ausgerüstet und für den Betrieb im britischen Netz bestimmt sind, dürfen auf leiseren Strecken eingesetzt werden:
- —
-
Güterwagen mit einem nicht von der UIC zugelassenen Bremssystem, für die bis zum 31. Dezember 2030 keine kompatiblen leisen Bremssohlen für die Umrüstung zur Verfügung stehen;
- —
-
Güterwagen mit einem bauartbedingten Bremsweg von 810 m oder weniger bei einer Geschwindigkeit von 60 mph in Bremsstellung G bzw. 75 mph in Bremsstellung P, wenn sie in Zügen zusammen mit anderen Wagen eingesetzt werden, deren Bremsweg den einschlägigen nationalen technischen Vorschriften des Vereinigten Königreichs (GB) entspricht, bis zum 31. Dezember 2030;
- —
-
Güterwagen, die ausschließlich für den Transport kerntechnischer Erzeugnisse verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2050.
- 8.
-
In Anlage A „Offene Punkte” wird der Wortlaut „Diese TSI enthält keine offenen Punkte” durch folgende Tabelle ersetzt:
Element des Teilsystems „Fahrzeuge” Abschnitt dieser TSI Technischer Aspekt, der in der vorliegenden TSI nicht behandelt wird Bemerkungen Leisere Bremssohlen 7.2.2.1 und Anlage F Bewertung der akustischen Eigenschaften von Bremssohlen Alternative technische Lösung verfügbar (siehe Nummer 7.2.2) - 9.
-
Folgende Anlagen D, E und F werden angefügt:
Anlage D
Leisere Strecken
- D.1
- Bestimmung von leiseren Strecken
- —
Anfangs- und Endpunkt der leiseren Strecken und die entsprechenden Streckenabschnitte unter Verwendung der im Register gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission(**) (RINF) festgelegten geografischen Codes. Befindet sich einer dieser Punkte an der Grenze des Mitgliedstaats, so ist dies anzugeben.
- —
Bestimmung der einzelnen Abschnitte der leiseren Strecke
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, Karten zur Veranschaulichung der leiseren Strecken bereitzustellen. Alle Listen und Karten werden spätestens neun Monate nach dem 27.5.2019 auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht. Spätestens zu demselben Zeitpunkt setzt die Agentur die Kommission über die Listen und Karten der leiseren Strecken in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend durch den nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss.Leisere Strecke Streckenabschnitte Eindeutige Abschnittskennung Die leisere Strecke beginnt/endet an der Grenze des Mitgliedstaats Punkt A — Punkt E Punkt A — Punkt B 201 Ja
PUNKT E (Land Y)
Punkt B — Punkt C 202 Punkt C — Punkt D 203 Punkt D — Punkt E 204 Punkt F — Punkt I Punkt F — Punkt G 501 Nein Punkt G — Punkt H 502 Punkt H — Punkt I 503
Die für die Aktualisierung der leiseren Strecken gemäß Artikel 5c Absatz 2 dieser Verordnung verwendeten Güterverkehrsdaten beziehen sich auf die der Aktualisierung vorhergehenden letzten drei Jahre, für welche Daten vorliegen. Weicht der Güterverkehr aufgrund außergewöhnlicher Umstände in einem bestimmten Jahr von dieser Durchschnittszahl um mehr als 25 % ab, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Durchschnittszahl auf der Grundlage der beiden anderen Jahre berechnen. Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur die aktualisierten leiseren Strecken mit. Die als „leiser” ausgewiesenen Strecken werden auch nach der Aktualisierung weiterhin als solche geführt, es sei denn, das Verkehrsaufkommen geht in dem betreffenden Zeitraum um mehr als 50 % zurück und die Zahl der täglich während der Nachtzeit verkehrenden Güterzüge ist im Durchschnitt kleiner als 12. Bei neuen und ausgebauten Strecken wird für die Ausweisung als „leisere” Strecken das zu erwartende Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt. Die Agentur veröffentlicht die Listen und Karten der aktualisierten leiseren Strecken spätestens drei Monate nach deren Eingang auf ihrer Website (http://www.era.europa.eu); sie finden ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung zum darauf folgenden Fahrplanwechsel im Dezember Anwendung. Die Agentur setzt die Kommission über alle Änderungen der leiseren Strecken in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Änderungen durch den nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss.- D.2
- Aktualisierung der leiseren Strecken
Anlage E
Ältere Verbundstoff-Bremssohlen
- E.1
- Ältere Verbundstoff-Bremssohlen im internationalen Verkehr
Güterwagen, die mit älteren Verbundstoffsohlen ausgerüstet sind, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, für die aber gemäß der Entscheidung 2004/446/EG oder der Entscheidung 2006/861/EG bereits eine Genehmigung für den internationalen Verkehr erteilt wurde, dürfen innerhalb des Verwendungsgebiets, für das ihre Zulassung gilt, unbefristet weiter eingesetzt werden.Hersteller/Name des Produkts Bezeichnung/Art der Bremssohle Reibwertkategorie Valeo/Hersot
Wabco/Cobra
693
W554
K Ferodo I/B 436 K Abex 229 K
(Fe — gesintert)
Jurid 738 K
(Fe — gesintert)
Bestandsgüterwagen, die mit den nachstehend aufgeführten Bremssohlen ausgerüstet sind, dürfen nur in den Schienennetzen der Mitgliedstaaten ihres Verwendungsgebiets, einschließlich der leiseren Strecken, eingesetzt werden.- E.2
- Ältere Verbundstoff-Bremssohlen im Inlandsverkehr
Hersteller/Name des Produkts Bezeichnung/Art der Bremssohle Mitgliedstaat Bemerkungen Cobra/Wabco V133 Italien Cofren S153 Schweden Cofren 128 Schweden Cofren 229 Italien ICER 904 Spanien, Portugal ICER 905 Spanien, Portugal Jurid 838 Spanien, Portugal Anlage F
Beurteilung der akustischen Eigenschaften von Bremssohlen
Dieses Verfahren dient dazu, die akustischen Eigenschaften einer Verbundstoff-Bremssohle auf Ebene der Interoperabilitätskomponente nachzuweisen. Dieses Verfahren ist ein offener Punkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1).
- (**)
Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
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