ANHANG III VO (EU) 2019/776
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.1.
- Technischer Anwendungsbereich
- (2)
-
Abschnitt 1.3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- (1)
-
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI Folgendes:
- a)
- Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich (Abschnitt 2);
- b)
- die grundlegenden Anforderungen an das Teilsystem „Energie” und Teile des Teilsystems „Instandhaltung” (Abschnitt 3);
- c)
- die funktionalen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem „Energie” und Teile des Teilsystems „Instandhaltung” und ihre Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Abschnitt 4);
- d)
- Angabe der zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union erforderlichen Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand europäischer Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen (Abschnitt 5);
- e)
- für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die entweder zur Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder zur EG-Prüfung der Teilsysteme anzuwenden sind (Abschnitt 6);
- f)
- die Strategie zur Umsetzung der TSI (Abschnitt 7);
- g)
- die beruflichen Qualifikationen und Arbeitsschutzanforderungen für das betreffende Personal, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems „Energie” sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Abschnitt 4);
- h)
- die für das bestehende Teilsystem „Energie” geltenden Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, wobei in diesen Fällen die Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen, anzugeben sind;
- i)
- die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter des Teilsystems „Energie” sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.
- (2)
- Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 7 angegeben.
- (3)
- In Abschnitt 2.1 Absatz 3, Abschnitt 3 und Abschnitt 4.1 Absatz 1 werden die Verweise auf „Richtlinie 2008/57/EG” durch Verweise auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (4)
-
Abschnitt 4.2.11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
- Die Kurven beziehen sich auf Geschwindigkeiten bis 360 km/h. Für Geschwindigkeiten über 360 km/h gelten die in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren.
- (5)
-
Abschnitt 4.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Betriebsvorschriften werden im Rahmen der Verfahren entwickelt, die im Sicherheitsmanagement des Infrastrukturbetreibers beschrieben sind. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.
- (6)
- In Abschnitt 5.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG” durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
- (7)
-
Abschnitt 6.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Auf Anforderung des Antragstellers führt die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach den Bestimmungen der einschlägigen Module durch.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
- Der Antragsteller muss die EG-Prüferklärung für das Teilsystem „Energie” gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 erstellen.
- (8)
-
Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- den Grund/die Gründe, warum der Hersteller nicht vor dem Einbau der betreffenden Interoperabilitätskomponenten in das Teilsystem eine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorgelegt hat, einschließlich der Anwendung der nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifizierten nationalen Vorschriften.
- (9)
-
Abschnitt 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. In dem Plan sind unter Beachtung der Angaben in den folgenden Abschnitten 7.1 bis 7.4 alle Neubau-, Aufrüstungs- und Erneuerungsprojekte des Teilsystems „Energie” zu berücksichtigen.
- (10)
- Abschnitt 7.2.1 Absatz 3 wird gestrichen.
- (11)
-
Abschnitt 7.3.1 Einleitung wird wie folgt geändert:
- 7.3.1
- Einleitung
- a)
- Die Erneuerung oder Aufrüstung des Teilsystems „Energie” kann sich auf das gesamte Teilsystem auf einer bestimmten Strecke oder nur bestimmte Teile des Teilsystems erstrecken. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüft die nationale Sicherheitsbehörde das Projekt und entscheidet, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.
- b)
- Ist eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so müssen die Teile des Teilsystems „Energie” , die Gegenstand der Erneuerung oder Aufrüstung sind, dieser TSI entsprechen und dem in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Verfahren unterliegen, sofern nicht eine Genehmigung für die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 erteilt wird.
- c)
- Ist eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so muss der Auftraggeber die konkreten Maßnahmen und einzelnen Projektphasen bestimmen, die erforderlich sind, um das geforderte Leistungsniveau zu erreichen. Diese Projektphasen können auch Übergangsfristen für die Inbetriebnahme von Anlagen mit reduziertem Leistungsniveau beinhalten.
- d)
- Ist keine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, so wird dennoch die Einhaltung der vorliegenden TSI empfohlen. Kann diese Konformität nicht erreicht werden, muss der Auftraggeber den Mitgliedstaat über die Gründe informieren.
- (12)
- Abschnitt 7.3.2 Absatz 2 wird gestrichen.
- (13)
-
Ein neuer Abschnitt 7.3.5 wird eingefügt:
- 7.3.5.
- Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge
- (14)
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Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung:
- 7.4.1.
- Allgemeines
- (1)
- Die in Abschnitt 7.4.2 aufgeführten Sonderfälle sehen spezielle Bestimmungen vor, die für bestimmte Streckennetze der Mitgliedstaaten erforderlich und zulässig sind.
- (2)
-
Diese Sonderfälle gehören einer der folgenden Kategorien an:
- —
-
permanente „P-Fälle”
- —
-
temporäre „T-Fälle” , in denen das Zielsystem bis 31. Dezember 2035 zu verwirklichen ist.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).
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