ANHANG 1 VO (EU) 2019/778
Abschnitt 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:
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7.2.
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Änderungsmanagement
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7.2.1.
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Änderungsmanagementverfahren
Änderungsmanagementverfahren sind so zu konzipieren, dass Kosten und Nutzen der Änderung sorgfältig analysiert und Änderungen kontrolliert umgesetzt werden. Diese Verfahren werden von der Agentur festgelegt, eingeführt, unterstützt und verwaltet und beinhalten Folgendes:- —
Bestimmung der technischen Sachzwänge, die bei der Änderung zu berücksichtigen sind,
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Angaben darüber, wer für die Verfahren zur Umsetzung der Änderungen verantwortlich ist,
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das Validierungsverfahren für die umzusetzenden Änderungen,
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die in Bezug auf Änderungsmanagement, Freigabe, Migration und Einführung zu verfolgende Strategie,
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die Zuständigkeitsverteilung für das Management der detaillierten Spezifikationen sowie für die Qualitätssicherung und das Konfigurationsmanagement.
- 7.2.2.
- Spezifisches Änderungsmanagementverfahren für die in Anlage I dieser Verordnung aufgeführten Dokumente
Das Änderungsmanagement für die in Anlage I dieser Verordnung aufgeführten Dokumente wird von der Agentur anhand folgender Kriterien festgelegt:- 1.
- Die Änderungsanträge für die Dokumente werden entweder über die Mitgliedstaaten oder die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors im Sinne des Artikels 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder über den TSI-TAF-Lenkungsausschuss eingereicht.
- 2.
- Die Änderungsanträge werden von der Agentur gesammelt und gespeichert.
- 3.
- Die Agentur legt die Änderungsanträge der zuständigen ERA-Arbeitsgruppe vor, die sie beurteilt und einen gegebenenfalls mit einer wirtschaftlichen Bewertung versehenen Vorschlag ausarbeitet.
- 4.
- Anschließend legt die Agentur jeden Änderungsantrag und den damit verbundenen Vorschlag dem Änderungskontrollausschuss vor, der den Antrag validiert oder ablehnt oder die Behandlung des Änderungsantrags vertagt.
- 5.
- Bei Nichtvalidierung teilt die Agentur dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit oder bittet ihn um zusätzliche Angaben zum Entwurf der beantragten Änderung.
- 6.
- Bei Validierung des Änderungsantrags wird die betreffende technische Unterlage geändert.
- 7.
- Kann keine Einigung über die Validierung eines Änderungsantrags erzielt werden, übermittelt die Agentur der Kommission eine Empfehlung hinsichtlich der Aktualisierung der in Anlage I aufgeführten Dokumente, den Entwurf einer neuen Fassung des Dokuments, die Änderungsanträge und deren wirtschaftliche Bewertung; ferner macht sie diese Unterlagen auf ihrer Webseite zugänglich.
- 8.
- Die neue Fassung der technischen Unterlage wird zusammen mit dem validierten Änderungsantrag auf der Website der Agentur veröffentlicht. Die Agentur unterrichtet die Mitgliedstaaten laufend über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
- 9.
- Macht ein Änderungsantrag eine Änderung im Wortlaut der TSI TAF erforderlich, so wendet sich die Agentur an die Europäische Kommission, damit diese eine Überarbeitung der TSI TAF veranlasst und/oder die Agentur um eine technische Stellungnahme ersucht.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)
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