Artikel 8 VO (EU) 2019/779

Erfüllung der Anforderungen durch für die Instandhaltung zuständige Stellen

(1) Die Zertifizierungsstelle führt in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle Überwachungstätigkeiten durch, um die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen in Anhang II zu überprüfen. Sie führt mindestens einmal alle 12 Monate Besichtigungen vor Ort durch. Die Art der Überwachungstätigkeiten und die zu besichtigenden Standorte sind so auszuwählen, dass die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen insgesamt gewährleistet ist und eine ausgewogene geografische und funktionale Verteilung besteht. Bei der Auswahl werden frühere Überwachungstätigkeiten in Bezug auf die zu überwachende für die Instandhaltung zuständige Stelle berücksichtigt.

(2) Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen, auf deren Grundlage sie die ECM-Zertifizierung erteilt hat, nicht mehr erfüllt, so kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

Sie vereinbart mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle einen Abhilfeplan;

sie entscheidet, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen,

auszusetzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

(3) Wenn die für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Abhilfeplan nicht folgt oder die Anforderungen in Anhang II weiterhin nicht erfüllt, so entscheidet die Zertifizierungsstelle, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

(4) Wird eine ECM-Zertifizierung widerrufen, so stellt die für das nationale oder europäische Einstellungsregister zuständige Stelle sicher, dass die Eintragung der von dem Widerruf betroffenen Fahrzeuge ausgesetzt wird, bis für die betreffenden Fahrzeuge eine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle eingetragen ist.

(5) Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle legt ihrer Zertifizierungsstelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und stellt ihn der nationalen Sicherheitsbehörde und der Agentur auf Verlangen zur Verfügung. Die Anforderungen an diesen Bericht sind in Anhang V festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.