ANHANG V VO (EU) 2019/779
Bericht der für die Instandhaltung zuständigen Stelle
1. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle erstellt einen Bericht, dessen Berichtszeitraum zwei Monate vor der letzten Überwachung beginnt und zwei Monate vor der folgenden planmäßigen Überwachung endet.
2. Der Bericht muss mindestens Folgendes enthalten:- —
Erläuterungen und Begründungen dazu, wie Nichtkonformitäten angegangen und/oder behoben wurden;
- —
Angaben zum Umfang der im Berichtszeitraum durchgeführten Instandhaltung;
- —
Rückmeldungen über Erfahrungen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwendenden Überwachungsmethoden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c jener Richtlinie;
- —
Änderungen in Bezug auf:
- —
das rechtmäßige Eigentum an dem Unternehmen;
- —
die Organisation (bestehende Verfahren);
- —
Fahrzeuge, für deren Instandhaltung die Stelle zuständig ist;
- —
Anlagen und Auftragnehmer, einschließlich Verfahren und Ausrüstungen;
- —
die Verteilung zwischen internen und externen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den drei Instandhaltungsfunktionen (Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltung, Instandhaltungserbringung);
- —
vertragliche Vereinbarungen mit den Nutzern (einschließlich Haltern und Datenaustausch);
- —
das Instandhaltungssystem;
- —
Mängel und Ausfälle von sicherheitsrelevanten Komponenten (siehe Anhang II Abschnitt II) und einschlägige, gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausgetauschte Instandhaltungsinformationen;
- —
Berichte über interne Audits;
- —
Durchsetzungsmaßnahmen oder Untersuchungen der Agentur, nationaler Sicherheitsbehörden und anderer Behörden, auch zu mutmaßlichen Verstößen nach Artikel 8 und Artikel 12 dieses Rechtsakts;
- —
das Kompetenzmanagement.
Erläuterungen und Begründungen dazu, wie Nichtkonformitäten angegangen und/oder behoben wurden;
Angaben zum Umfang der im Berichtszeitraum durchgeführten Instandhaltung;
Rückmeldungen über Erfahrungen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwendenden Überwachungsmethoden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c jener Richtlinie;
Änderungen in Bezug auf:
- —
das rechtmäßige Eigentum an dem Unternehmen;
- —
die Organisation (bestehende Verfahren);
- —
Fahrzeuge, für deren Instandhaltung die Stelle zuständig ist;
- —
Anlagen und Auftragnehmer, einschließlich Verfahren und Ausrüstungen;
- —
die Verteilung zwischen internen und externen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den drei Instandhaltungsfunktionen (Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltung, Instandhaltungserbringung);
- —
vertragliche Vereinbarungen mit den Nutzern (einschließlich Haltern und Datenaustausch);
- —
das Instandhaltungssystem;
- —
Mängel und Ausfälle von sicherheitsrelevanten Komponenten (siehe Anhang II Abschnitt II) und einschlägige, gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausgetauschte Instandhaltungsinformationen;
- —
Berichte über interne Audits;
- —
Durchsetzungsmaßnahmen oder Untersuchungen der Agentur, nationaler Sicherheitsbehörden und anderer Behörden, auch zu mutmaßlichen Verstößen nach Artikel 8 und Artikel 12 dieses Rechtsakts;
- —
das Kompetenzmanagement.
3. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle fügt dem Bericht alle Informationen bei, die sie als für die Zertifizierungsstelle relevant erachtet.
4. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle übermittelt der Zertifizierungsstelle den Bericht einen Monat vor dem nächsten planmäßigen Überwachungsaudit.
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