Artikel 30 VO (EU) 2019/787

Eintragungsbeschluss

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Eintragung einer vorgeschlagenen geografischen Angabe nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder den Antragsteller eines Drittlands über die Gründe für die Ablehnung und gibt ihm zwei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Erhält die Kommission keine Stellungnahme oder ist sie trotz der eingegangenen Stellungnahme weiterhin der Auffassung, dass die Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags, es sei denn, der Antrag wird zurückgezogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

(2) Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 ein, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der Bezeichnung, ohne das Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 anzuwenden.

(3) Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a)
Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie die Bezeichnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder
b)
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 21 geschützt.

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