ANHANG I VO (EU) 2019/787

KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN

1.
Rum

a)
Rum ist eine Spirituose, die ausschließlich durch die Destillation des Produkts der alkoholischen Gärung von Melasse oder Sirup, die aus der Rohrzuckerproduktion stammen, oder von Zuckerrohrsaft selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Rum darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Rum nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Rum darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Rum ergänzt werden durch

i)
den Begriff traditionnel oder tradicional sofern der betreffende Rum

nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wurde, und

einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist und

nicht gesüßt ist;

ii)
den Begriff „landwirtschaftlicher” , sofern der betreffende Rum den Anforderungen gemäß Ziffer i) entspricht und ausschließlich durch Destillation nach der alkoholischen Gärung von Zuckerrohrsaft hergestellt worden ist. Der Begriff „landwirtschaftlicher” darf nur bei einer geografischen Angabe eines französischen überseeischen Departements oder der autonomen Region Madeira verwendet werden.

Diese Ziffer lässt die Verwendung der Begriffe „landwirtschaftlicher” , traditionnel oder tradicional in Verbindung mit allen Erzeugnissen, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.

2.
Whisky oder Whiskey

a)
Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Ausführung aller folgender Prozessschritte hergestellt wird:

i)
Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide (auch mit ganzen Körnern nicht gemälzter Getreidearten), die

durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen, auch mit anderen natürlichen Enzymen, verzuckert wird,

mit Hefe vergoren wird;

ii)
jede Destillation erfolgt zu weniger als 94,8 % vol, sodass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist;
iii)
mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Whisky oder Whiskey darf selbst zur Abrundung des Geschmacks weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Anpassung der Farbe verwendetes Zuckerkulör (E 150a) enthalten.
e)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Whisky oder Whiskey darf nur dann durch den Begriff „Single Malt” ergänzt werden, wenn die Spirituose ausschließlich aus gemälzter Gerste in einer einzigen Brennerei destilliert wurde.

3.
Getreidespirituose

a)
Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
b)
Mit Ausnahme von Korn beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Getreidespirituose nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Getreidespirituose darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Um die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Getreidebrand” führen zu dürfen, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.
h)
In der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Getreidespirituose” oder „Getreidebrand” darf das Wort „Getreide” durch den Namen der Getreideart ersetzt werden, die ausschließlich für die Gewinnung der Spirituose verwendet wird.

4.
Branntwein

a)
Branntwein ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein, Brennwein oder Weindestillat gewonnen;
ii)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf;
iii)
sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Zuckerkulör darf Branntwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Branntwein darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein” vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.
h)
Diese Verordnung lässt die Verwendung des Begriffs Branntwein in Verbindung mit dem Begriff Essig in der Aufmachung und Kennzeichnung von Essig unberührt.

5.
Brandy oder Weinbrand

a)
Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird aus Branntwein, dem Weindestillat zugesetzt werden kann, hergestellt, sofern dieses Weindestillat zu weniger als 94,8 % vol destilliert worden ist und höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht;
ii)
sie ist mindestens

ein Jahr lang in Eichenholzbehältern mit einem Fassungsvermögen von jeweils mindestens 1000 Litern oder

sechs Monate lang in Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von jeweils weniger als 1000 Litern gereift;

iii)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf, die ausschließlich aus der Destillation der Ausgangsstoffe stammen;
iv)
sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Zuckerkulör darf Brandy oder Weinbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 35 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

6.
Tresterbrand oder Trester

a)
Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird ausschließlich aus vergorenem Traubentrester gewonnen, der entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser destilliert wurde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

die erste Destillation erfolgt im Beisein des Tresters;

ii)
es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;
iii)
die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Alkohols im Fertigerzeugnis nicht übersteigen;
iv)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1000 g/hl r. A. auf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Zuckerkulör darf Trester oder Tresterbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

7.
Brand aus Obsttrester

a)
Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, hergestellt und erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:

jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

die erste Destillation erfolgt im Beisein des Tresters;

ii)
sie weist einen Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
iii)
sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1500 g/hl r. A. auf;
iv)
der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Obsttrester beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brand aus Obsttrester darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Brand aus Obsttrester nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Brand aus Obsttrester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-tresterbrand” unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Wird bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstarten verarbeitet, so wird die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Obsttresterbrand” verwendet, die durch den Namen jeder Obstart in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzt werden kann.

8.
Korinthenbrand oder Raisin Brandy

a)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth” oder „Muscat of Alexandria” gewonnen und zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Korinthenbrand oder Raisin Brandy nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

9.
Obstbrand

a)
Obstbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation — mit oder ohne Steinen — einer frischen und fleischigen Frucht, einschließlich Bananen, oder des Mosts dieser Frucht oder von Beeren oder Gemüse gewonnen;
ii)
jede Destillation muss zu weniger als 86 % vol so erfolgen, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt;
iii)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
iv)
bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7 g/hl r. A. nicht überschritten.

b)
Der Höchstgehalt an Methanol in Obstbrand beträgt 1000 g/hl r. A., außer:

i)
Bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1200 g/hl r. A. beträgt:

Äpfel (Malus domestica Borkh.),

Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),

Pflaumen (Prunus domestica L.),

Zwetschgen (Prunus domestica L.),

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch),

Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte „Williams” (Pyrus communis L. cv „Williams” ),

Brombeeren (Rubus sect. Rubus),

Himbeeren (Rubus idaeus L.).

ii)
bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1350 g/hl r. A. beträgt:

Quitten (Cydonia oblonga Mill.),

Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.).

Birnen der Sorte „Williams” (Pyrus communis L. cv „Williams” ),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

Hagebutten (Rosa canina L.),

Holunder (Sambucus nigra L.),

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

c)
Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.
d)
Obstbrand darf nicht gefärbt werden.
e)
Ungeachtet des Buchstabens d dieser Kategorie und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von Obstbrand anzupassen, der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist.
f)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
g)
Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.
h)
Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
i)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-brand” ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In bulgarischer, tschechischer, griechischer, kroatischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer Sprache darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

Alternativ:

i)
darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch -wasser lauten; oder
ii)
dürfen in den nachstehenden Fällen auch die folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden:

Kirsch für Kirschbrand (Prunus avium (L.) L.),

„Pflaume” , „Zwetschge” oder „Slibowitz” für Pflaumen- oder Zwetschgenbrand (Prunus domestica L.),

„Mirabelle” für Mirabellenbrand (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),

„Erdbeerbaumfrucht” für Erdbeerbaumfrüchtebrand (Arbutus unedo L.),

„Golden Delicious” für Apfelbrand (Malus domestica var. „Golden Delicious” ),

Obstler für einen Obstbrand, der aus Früchten — auch mit Beeren — hergestellt wird, vorausgesetzt, dass mindestens 85 % der Maische aus verschiedenen Apfel- oder Birnensorten oder beidem hergestellt wird.

Der Name Williams oder „williams” darf nur verwendet werden, um einen Birnenbrand in Verkehr zu bringen, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams” gewonnen wird.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ohne das Wort „Brand” gemäß diesem Buchstaben nicht leicht versteht, so muss in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung das Wort „Brand” , gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

j)
Werden zwei oder mehrere Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so wird das Erzeugnis unter der folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in Verkehr gebracht:

„Obstbrand” für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Früchten oder Beeren oder beidem hergestellt werden, oder

„Gemüsebrand” für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Gemüse hergestellt werden, oder

„Obst- und Gemüsebrand” für Spirituosen, die durch Destillation einer Kombination aus Früchten, Beeren und Gemüse hergestellt werden.

Ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung dürfen die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

9a.
Kartoffelbrand

a)
Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b)
Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand beträgt 1000 g/hl r. A.
c)
Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.
d)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
e)
Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.
f)
Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
g)
Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

10.
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

a)
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;
ii)
sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
iii)
sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1000 g/hl r. A. auf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 15 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet:

„Brand aus Birnenwein” für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Birnenwein hergestellt werden, oder

„Brand aus Birnenwein” für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Birnenwein hergestellt werden, oder

„Brand aus Apfel- und Birnenwein” für Spirituosen, die ausschließlich durch Destillation von Apfel- und Birnenwein hergestellt werden.

11.
Honigbrand

a)
Honigbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen;
ii)
sie wird zu weniger als 86 % vol so destilliert, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Honigbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Honigbrand darf nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks mit Honig gesüßt sein. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g Honig je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

12.
Hefebrand oder Brand aus Trub

a)
Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub, Biertrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Hefebrand oder Brand aus Trub nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Hefebrand oder „Brand aus Trub” wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

13.
Bierbrand

a)
Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich unter Normaldruck durch direkte Destillation von frischem Bier gewonnen wird und zu weniger als 86 % vol so destilliert werden muss, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Bierbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Bierbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Bierbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

13a.
Brotbrand

a)
Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

13b.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand

a)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand sind Spirituosen, die ausschließlich durch direkte Destillation von Maische aus der Gärung von frischem Birken- oder Ahornsaft oder beiden unter Normaldruck erzeugt wird und zu weniger als 88 % vol so destilliert wird, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften von Birken- oder Ahornsaft oder beiden aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

14.
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

a)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
f)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

15.
Wodka

a)
Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung mit Hefe aus

Kartoffeln oder Getreide oder beidem oder

sonstigen landwirtschaftlichen Rohstoffen

gewonnen und so destilliert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung anfallenden Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

Danach darf eine zusätzliche Destillation oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschließlich mit Aktivkohle, oder beides vorgenommen werden, um ihr besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.

Die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zur Herstellung von Wodka entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
c)
Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden. Außerdem dürfen dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.
d)
Wodka darf nicht gefärbt werden.
e)
Wodka darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 8 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
f)
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist an gut sichtbarer Stelle die Angabe „hergestellt aus …” zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe. Diese Angabe muss im gleichen Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erscheinen.
g)
Als Alternative darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Vodka in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

16.
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird

a)
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird hergestellt durch:

Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten, Beeren oder Nüssen, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht, denselben Beeren oder denselben Nüssen je 100 kg vergorener Früchte, Beeren oder Nüsse zugesetzt werden dürfen, und

anschließende Destillation; jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol;

ii)
sie wird aus folgenden Früchten, Beeren oder Nüssen hergestellt:

Apfelbeeren oder Aronia (Aronia Medik. nom. cons.),

Schwarze Apfelbeeren (Aronia melanocarpa (Michx.) Elliott),

Kastanien (Castanea sativa Mill.),

Zitrusfrüchte (Citrus spp.),

Haselnüsse (Corylus avellana L.),

Schwarze Krähenbeeren (Empetrum nigrum L.),

Erdbeeren (Fragaria spp.),

Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),

Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.),

Kornelkirschen (Cornus mas),

Walnüsse (Juglans regia L.),

Bananen (Musa spp.),

Myrte (Myrtus communis L.),

Kaktusfeigen (Opuntia ficus-indica (L.) Mill),

Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),

Traubenkirschen (Prunus padus L.),

Schlehen (Prunus spinosa L.),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.),

Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),

Stachelbeeren (Ribes uva-crispa L. syn. Ribes grossularia),

Hagebutten (Rosa canina L.),

Allackerbeeren (Rubus arcticus L.),

Moltebeeren (Rubus chamaemorus L.),

Brombeeren (Rubus sect. Rubus),

Himbeeren (Rubus idaeus L.),

Holunder (Sambucus nigra L.),

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Parkinson),

Mombinpflaumen (Spondias mombin L.),

Amerikanische Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.),

Gewöhnliche Moosbeeren (Vaccinium oxycoccos L.),

Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.).

b)
Der Mindestalkoholgehalt von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.
c)
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.
d)
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht gefärbt werden.
e)
Ungeachtet des Buchstabens d und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von -brand (ergänzt durch den Namen der Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird und der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist, anzupassen.
f)
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
g)
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen” in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (ergänzt durch den Namen der Frucht, Beeren oder Nüsse)” erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

17.
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

a)
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen, anderen pflanzlichen Stoffen, wie Kräutern oder Rosenblättern, oder Pilzen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) beträgt 37,5 % vol.
c)
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht aromatisiert werden.
d)
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht gefärbt werden.
e)
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
f)
Der Begriff -geist darf — wenn ihm ein anderer Begriff als der Name einer verwendeten Frucht oder Pflanze oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffs vorangestellt wird —, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für andere Spirituosen und alkoholische Getränke ergänzen, sofern durch eine solche Verwendung die Verbraucher nicht irregeführt werden.

18.
Enzian

a)
Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.
c)
Enzian darf nicht aromatisiert werden.

19.
Spirituose mit Wacholder

a)
Eine Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Wacholder beträgt 30 % vol.
c)
Aromastoffe und/oder Aromaextrakte und/oder Pflanzen mit Aromaeigenschaften oder Teile von Pflanzen mit Aromaeigenschaften dürfen zusätzlich verwendet werden, die sensorischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar sein, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form.
d)
Eine Spirituose mit Wacholder darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Wacholder oder Genebra führen.

20.
Gin

a)
Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.
c)
Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss.
d)
Die Bezeichnung Gin darf durch den Begriff dry ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

21.
Destillierter Gin

a)
Destillierter Gin ist eine der folgenden Spirituosen:

i)
eine Spirituose mit Wacholder, die ausschließlich durch Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;
ii)
eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin dürfen auch Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.
c)
Gin, der durch einen einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, gilt nicht als destillierter Gin.
d)
Die Bezeichnung Destillierter Gin darf durch den Begriff dry ergänzt werden oder diesen enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

22.
London Gin

a)
London Gin ist ein destillierter Gin, der folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt;
ii)
der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;
iii)
jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Artikel 5 aufgeführten Anforderungen entsprechen, allerdings einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. aufweisen;
iv)
er ist nicht gefärbt;
v)
er darf nicht mit mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden;
vi)
er enthält keine anderen Zutaten als die Zutaten gemäß den Ziffern i, iii und v sowie Wasser.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.
c)
Die Bezeichnung London Gin darf durch den Begriff dry ergänzt werden oder ihn enthalten.

23.
Spirituose mit Kümmel oder Kümmel

a)
Eine Spirituose mit Kümmel oder Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt der Spirituose mit Kümmel oder Kümmel beträgt 30 % vol.
c)
Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.

24.
Akvavit oder Aquavit

a)
Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel oder Dillsamen oder beidem, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.
c)
Andere natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) oder beidem stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.
d)
Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

25.
Spirituose mit Anis

a)
Eine Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, in einem oder mehreren der folgenden Prozessschritte hergestellt wird:

i)
Mazeration oder Destillation oder beides;
ii)
Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;
iii)
Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

b)
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Anis beträgt 15 % vol.
c)
Eine Spirituose mit Anis dürfen nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
d)
Es dürfen weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.

26.
Pastis

a)
Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch als „Chalkone” bekannte Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.
c)
Pastis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
d)
Pastis enthält weniger als 100 g süßende Erzeugnisse, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

27.
Pastis de Marseille

a)
Pastis de Marseille ist ein Pastis mit ausgeprägtem Anisgeschmack und einem Anetholgehalt zwischen 1,9 und 2,1 g je Liter.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.
c)
Pastis de Marseille darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

28.
Anis oder Janeževec

a)
Anis oder Janeževec ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Anis oder Janeževec beträgt 35 % vol.
c)
Anis oder Janeževec darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

29.
Destillierter Anis

a)
Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der unter Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.
c)
Destillierter Anis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

30.
Spirituose mit bitterem Geschmack oder Bitter

a)
Eine Spirituose mit bitterem Geschmack oder Bitter ist eine Spirituose mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder von beidem mit Aromastoffen oder Aromaextrakten oder beidem hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit bitterem Geschmack oder Bitter beträgt 15 % vol.
c)
Unbeschadet der Verwendung dieser Begriffe bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen darf eine Spirituose mit bitterem Geschmack oder Bitter auch — allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff — unter der Bezeichnung „Bitter” oder Bitter in Verkehr gebracht werden.
d)
Ungeachtet des Buchstabens c dürfen die Begriffe „Bitter” oder Bitter bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Likören mit bitterem Geschmack verwendet werden.

31.
Aromatisierter Wodka

a)
Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe verliehen wurde.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol.
c)
Bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Zusammenstellen, Aromatisieren, Reifen und Färben.
d)
Wird aromatisierter Wodka gesüßt, muss er weniger als 100 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
e)
Aromatisierter Wodka darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka” führen. Der Begriff „Wodka” darf in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff Vodka ersetzt werden.

32.
Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

a)
Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose, die einen vorherrschenden Schlehengeschmack aufweist und durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zusatz von natürlichen Anisextrakten oder Anisdestillaten oder beidem hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán beträgt 25 % vol.
c)
Für die Herstellung einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán wird eine Mindestmenge von 125 g Schlehen je Liter Fertigerzeugnis verwendet.
d)
Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán hat einen Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 80 bis 250 g je Liter Fertigerzeugnis.
e)
Die sensorischen Eigenschaften, Farbe und Geschmack einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán rühren ausschließlich von den verwendeten Früchten und dem Anis her.
f)
Der Begriff Pacharán darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nur verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf der Begriff Pacharán nur als Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose” verwendet werden, sofern die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung, beigefügt ist.

33.
Likör

a)
Likör ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:

i)
Sie weist folgenden Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, auf:

70 g je Liter bei Kirsch- oder Sauerkirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirsch- oder Sauerkirschbrand besteht;

80 g je Liter bei Likören, die ausschließlich mit Enzian oder einer ähnlichen Pflanze oder mit Wermut aromatisiert werden;

100 g je Liter in allen anderen Fällen;

ii)
sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.
c)
Bei der Herstellung von Likör dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

Jedoch dürfen die folgenden Liköre ausschließlich mit geschmackgebenden Lebensmitteln, Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

i)
Liköre aus Früchten:

Ananas (Ananas),

Zitrusfrüchte (Citrus L.),

Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),

Maulbeeren (Morus alba, Morus rubra),

Sauerkirschen (Prunus cerasus),

Kirschen (Prunus avium),

Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),

Allackerbeeren (Rubus arcticus L.),

Moltebeeren (Rubus chamaemorus L.),

Himbeeren (Rubus idaeus L.),

Gewöhnliche Moosbeeren (Vaccinium oxycoccos L.),

Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),

Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea L.);

ii)
Liköre aus Pflanzen:

Gletscher-Edelraute (Artemisia genepi),

Enzian (Gentiana L.),

Minze (Mentha L.),

Anis (Pimpinella anisum L.),

d)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Liqueur darf in allen Mitgliedstaaten verwendet werden und:

für Liköre, die durch Mazeration von Sauerkirschen oder Kirschen (Prunus cerasus oder Prunus avium) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen werden, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör”  — Guignolet oder češnjevec lauten;

für Liköre, die durch Mazeration von Sauerkirschen (Prunus cerasus) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen werden, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör”  — Ginja, Ginjinha oder Višnjevec lauten;

für Liköre, deren Alkoholgehalt ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgeht, darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör”  — Punch au rhum lauten;

unbeschadet des Artikels 3 Nummer 2, des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 11 darf für Liköre, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — allein oder in Verbindung mit dem Begriff „Likör”  — „Cream” lauten, ergänzt durch den Namen der verwendeten Ausgangsstoffe, die dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleihen.

e)
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von in der Union hergestellten Likören dürfen bei der Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren folgende zusammengesetzte Begriffe verwendet werden:

prune brandy,

orange brandy,

apricot brandy,

cherry brandy,

solbaerrom oder Blackcurrant Rum.

In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung der in diesem Buchstaben genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung „Likör” unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör” anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol” jeweils nach den Worten „hergestellt aus” , „gewonnen aus” oder „aus” erscheint.

f)
Unbeschadet der Artikel 11 und 12 und 13 Absatz 4 darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Likör” durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels ergänzt werden, das der Spirituose ihren vorherrschenden Geschmack verleiht, sofern der Spirituose ihr Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel, Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe verliehen wird, die aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurden, auf den im Namen des Aromas oder des Lebensmittels Bezug genommen wird, welches nur dann durch Aromastoffe ergänzt wird, wenn das erforderlich ist, um den Geschmack des Ausgangsstoffs zu verstärken.

34.
„–creme” (ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen

a)
„–creme” , ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffes, ist ein Likör mit einem Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von „-creme” (ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol.
c)
Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
d)
Die verwendeten Ausgangsstoffe dürfen keine Milch und Milcherzeugnisse sein.
e)
Das Obst oder jeder sonstige, in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung verwendete, Ausgangsstoff ist das Obst bzw. der Ausgangsstoff, das bzw. der einem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleiht.
f)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör” ergänzt werden.
g)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Crème de cassis darf nur für Liköre verwendet werden, die mit schwarzen Johannisbeeren hergestellt werden, deren Gehalt an süßenden Erzeugnissen mehr als 400 g je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

35.
Sloe Gin

a)
Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen in Gin, eventuell unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.
c)
Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
d)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör” ergänzt werden.

36.
Sambuca

a)
Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör, der folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Er enthält Destillate von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen;
ii)
sein Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350 g je Liter;
iii)
er weist einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.
c)
Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
d)
Sambuca darf nicht gefärbt werden.
e)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör” ergänzt werden.

37.
Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

a)
Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von einem Produkt, das durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Destillat von Maraskakirschen gewonnen wurde, und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.
c)
Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
d)
Maraschino, Marrasquino oder Maraskino darf nicht gefärbt werden.
e)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör” ergänzt werden.

38.
Nocino oder Orehovec

a)
Nocino oder Orehovec ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration oder durch Mazeration und Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Nocino oder Orehovec beträgt 30 % vol.
c)
Für Nocino oder Orehovec gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
d)
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör” ergänzt werden.

39.
Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat

a)
Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, ist das auf dem Etikett anzugeben.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat beträgt 14 % vol.
c)
Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
d)
Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden.

40.
Likör mit Eizusatz

a)
Likör mit Eizusatz ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.
c)
Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
d)
Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden.

41.
Mistrà

a)
Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie weist einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf;
ii)
ihr wurde eventuell ein Kräuterdestillat zugesetzt;
iii)
sie wurde nicht gesüßt.

b)
Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.
c)
Mistrà darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
d)
Mistrà darf nicht gefärbt werden.

42.
Väkevä glögi oder Spritglögg

a)
Väkevä glögi oder Spritglögg ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung von Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit dem Aroma von Gewürznelken und Zimt oder beidem in einem der folgenden Prozessschritte oder einer Kombination daraus hergestellt wird:

i)
Mazeration oder Destillation,
ii)
Destillation des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen,
iii)
Zusatz von natürlichen Aromastoffen von Gewürznelken oder Zimt.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.
c)
Väkevä glögi oder Spritglögg darf nur mit Aromastoffen, Aromaextrakten oder sonstigen Aromen aromatisiert werden, wobei jedoch das Aroma der in Buchstabe a genannten Gewürze vorherrschend bleiben muss.
d)
Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.

43.
Berenburg oder Beerenburg

a)
Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie wird aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt;
ii)
sie wird durch Mazeration von Obst oder Pflanzen oder Teilen von Obst oder Pflanzen hergestellt;
iii)
die als typisches Aroma ein Destillat aus Enzianwurzel (Gentiana lutea L.), Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und Lorbeerblättern (Laurus nobilis L.) enthält;
iv)
sie ist von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe;
v)
sie darf bis zu einem Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter gesüßt werden.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.
c)
Berenburg oder Beerenburg darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.

44.
Honignektar oder Metnektar

a)
Honignektar oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder beidem, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, hergestellt wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Honignektar oder Metnektar beträgt 22 % vol.
c)
Honignektar oder Metnektar darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.
d)
Honignektar oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.

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