Artikel 15 VO (EU) 2019/796
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
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