Artikel 4a VO (EU) 2019/796
(1) Artikel 3 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- a)
- den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- b)
- internationalen Organisationen,
- c)
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
- d)
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern” beteiligen,
- e)
- Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
- f)
- spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
- g)
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
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