Präambel VO (EU) 2019/798
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen.
- (2)
- Aufgrund einer Überprüfung der Maßnahmen sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu 59 Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden.
- (3)
- Neun Einträge sollten von der Liste der benannten Personen und Organisationen gestrichen werden.
- (4)
- Infolge der Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-667/17, Alkarim for Trade and Industry gegen Rat, und in der Rechtssache T-559/17, Abdulkarim gegen Rat, werden Alkarim for Trade and Industry sowie Mouhamad Wael Abdulkarim nicht in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt.
- (5)
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
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