ANHANG VO (EU) 2019/803

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSSICHERUNG HINSICHTLICH DES INHALTS DER QUALITÄTSBERICHTE ÜBER EUROPÄISCHE ERDGAS- UND STROMPREISSTATISTIKEN

Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

1.
RELEVANZ

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Qualitätsberichten folgende Angaben:
a)
eine Beschreibung der Nutzer, ihres jeweiligen Bedarfs und eine Begründung dieses Bedarfs;
b)
Verfahren, mit denen die Nutzerzufriedenheit gemessen und die Ergebnisse erzielt werden;
c)
den Umfang, in dem die erforderlichen Statistiken zur Verfügung stehen.

2.
GENAUIGKEIT

Die Qualitätsberichte umfassen:
a)
eine Bewertung der Genauigkeit, in der die verschiedenen Datensatzkomponenten zusammengefasst werden;
b)
eine Beschreibung der Stichprobenfehler;
c)
eine Beschreibung anderer Fehler.

3.
AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT

Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über:
a)
die Zeitspanne zwischen dem von ihnen beschriebenen Ereignis oder Phänomen und der Verfügbarkeit der Daten (Aktualität);
b)
die Zeitspanne zwischen dem Zieltermin der Datenlieferung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Datenlieferung (Pünktlichkeit);
c)
die Zahl der Iterationen, die benötigt werden, um vollständig validierte Daten zu erhalten (Validierungsiterationen).

4.
ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT

Die Mitgliedstaaten berichten über die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer:
a)
die Daten erhalten und verwenden können (einschließlich — jedoch nicht beschränkt auf — Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Online-Datenbanken, Zugang zu Mikrodaten);
b)
die Daten interpretieren können wie Bereitstellung von Dokumentation über Methodik und Qualitätsmanagement.

5.
VERGLEICHBARKEIT

Die Mitgliedstaaten berichten über den Umfang der Vergleichbarkeit der Statistiken:
a)
zwischen geografischen Gebieten;
b)
im Verlauf der Zeit.

6.
KOHÄRENZ

Die Mitgliedstaaten berichten darüber, in welchem Umfang die Statistiken:
a)
mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen werden können (bereichsübergreifende Kohärenz);
b)
innerhalb eines bestimmten Datensatzes kohärent sind (interne Kohärenz).
Die Mitgliedstaaten erstatten darüber hinaus über die folgenden zusätzlichen Qualitätsaspekte Bericht:

1.
QUALITÄTSMANAGEMENT:

Die Mitgliedstaaten berichten über die vorhandenen Systeme und Rahmen für das Qualitätsmanagement der statistischen Produkte und Verfahren. Sie erstatten ferner Bericht über ihre Bewertung der Datenqualität.

2.
ÜBERARBETITUNG VON DATEN:

Die Mitgliedstaaten erläutern, warum validierte Daten überarbeitet wurden. Die Gründe können Informationen über neue Datenquellen, neue Methoden oder sonstige relevante Angaben umfassen. Der Bericht enthält ferner das Datum, den Umfang und das Ausmaß der Überarbeitung. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 enthalten diese Berichte Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerfassung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.

1.
STATISTISCHE DARSTELLUNG

Die Mitgliedstaaten übermitteln die folgende Beschreibung der verbreiteten Daten, die den Nutzern als Tabellen, Grafiken oder Karten angezeigt werden können:
a)
Datenbeschreibung;
b)
Klassifizierungssystem;
c)
sektorale Abdeckung;
d)
statistische Begriffe und Definitionen;
e)
statistische Einheit;
f)
statistische Population;
g)
Bezugsgebiet (geografischer Geltungsbereich);
h)
zeitliche Abdeckung (Zeitspanne, für die Daten verfügbar sind);
i)
Bezugszeitraum (Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht);
j)
Maßeinheit.

2.
STATISTISCHE AUFBEREITUNG

Die Qualitätsberichte umfassen eine Beschreibung aller Verfahren, die zur Erfassung, Validierung und Zusammenstellung der Daten und zur Ableitung neuer Informationen angewandt wurden.

3.
FREIGABEPOLITIK

In den Qualitätsberichten wird über die Regeln für die Verbreitung der Daten auf nationaler Ebene Bericht erstattet.

4.
HÄUFIGKEIT DER VERBREITUNG

In den Berichten wird ferner angegeben, wie häufig die Daten auf nationaler Ebene verbreitet werden. Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über:

1.
VERTRAULICHKEIT

Die Qualitätsberichte enthalten Informationen über die gesetzlichen Maßnahmen oder sonstige förmliche Verfahren, die jede unbefugte Offenlegung von Daten verhindern, die direkt oder indirekt zur Identifizierung einer Person oder einer wirtschaftlichen Einheit führen könnte. Sie geben ferner Aufschluss über die angewandten Vorschriften zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und zur Verhinderung der unbefugten Offenlegung.

2.
KOSTEN UND AUFWAND

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben zu dem Aufwand und den Kosten, die mit der Erfassung und Erstellung des statistischen Produkts verbunden sind.

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