Artikel 2 VO (EU) 2019/815
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
-
„Basistaxonomie” die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung:
- a)
- der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
- b)
- der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
- c)
- der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
- d)
- der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt;
- 2.
-
„Erweiterungstaxonomie” die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden:
- a)
- der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
- b)
- der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
- c)
- der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
- d)
- der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt;
- 3.
- „konsolidierte Abschlüsse nach IFRS” konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden.
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