Artikel 4 VO (EU) 2019/815
Auszeichnung von konsolidierten Abschlüssen nach IFRS
(1) Sofern Jahresfinanzberichte konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, zeichnen die Emittenten diese konsolidierten Abschlüsse aus.
(2) Emittenten zeichnen mindestens die in Anhang II spezifizierten Angaben aus, sofern diese Angaben in diesen konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind.
(3) Emittenten können andere in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS enthaltene Angaben als die in Absatz 2 aufgeführten auszeichnen.
(4) Für die in Absatz 1, 2 und 3 aufgeführten Auszeichnungen benutzen Emittenten die Auszeichnungssprache XBRL und eine Taxonomie, deren Elemente in der Basistaxonomie festgelegt sind. Wo es entsprechend Anhang IV Punkt 4 nicht angebracht ist, Elemente der Basistaxonomie zu verwenden, erstellen die Emittenten Elemente einer Erweiterungstaxonomie, wie sie in Anhang IV vorgesehen sind.
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