Artikel 6 VO (EU) 2019/815

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen

Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten:

a)
Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet;
b)
die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung.

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