Artikel 31 VO (EU) 2019/816
Führen von Protokollen
(1) eu-LISA und die zuständigen Behörden stellen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten sicher, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge im ECRIS-TCN gemäß Absatz 2 zur Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen, zur Überwachung der Datenintegrität und -sicherheit und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Eigenkontrolle aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll enthält folgende Angaben:
- a)
- den Zweck des Antrags auf Zugang zu ECRIS-TCN- Daten;
- b)
- die gemäß Artikel 5 übermittelten Daten;
- c)
- die nationale Referenznummer;
- d)
- das Datum und den genauen Zeitpunkt des Vorgangs;
- e)
- die für die Abfrage verwendeten Daten;
- f)
- die Kennung des Bediensteten, der die Abfrage vorgenommen hat.
(3) Das Protokoll der Abfragen und Offenlegungen muss es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Vorgänge nachzuvollziehen.
(4) Die Protokolle dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für Kontrolle und Bewertung gemäß Artikel 36 dürfen nur Protokollen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach drei Jahren gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Auf Antrag stellt eu-LISA die Aufzeichnungen über ihre Datenverarbeitungsvorgänge den Zentralbehörden unverzüglich zur Verfügung.
(6) Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen. Auf Antrag stellen die Zentralbehörden die Protokolle über ihre Datenverarbeitungsvorgänge den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Verfügung.
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