Artikel 41 VO (EU) 2019/816
Umsetzung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung so bald wie möglich nachzukommen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des ECRIS-TCN zu gewährleisten.
(2) Die Zentralbehörden legen für Urteile, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe gemäß Artikel 35 Absatz 1 ergangen sind, wie folgt individuelle Datensätze im Zentralsystem und im CIR an:
- a)
- alphanumerische Daten werden bis zum Ablauf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Frist in das Zentralsystem und in CIR eingegeben;
- b)
- Fingerabdruckdaten werden innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme gemäß Artikel 35 Absatz 5 in das Zentralsystem und in CIR eingegeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.