Artikel 41 VO (EU) 2019/816

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung so bald wie möglich nachzukommen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des ECRIS-TCN zu gewährleisten.

(2) Die Zentralbehörden legen für Urteile, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe gemäß Artikel 35 Absatz 1 ergangen sind, wie folgt individuelle Datensätze im Zentralsystem und im CIR an:

a)
alphanumerische Daten werden bis zum Ablauf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Frist in das Zentralsystem und in CIR eingegeben;
b)
Fingerabdruckdaten werden innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme gemäß Artikel 35 Absatz 5 in das Zentralsystem und in CIR eingegeben.

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