Artikel 7b VO (EU) 2019/816
Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen
(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle befugt, auf ECRIS-TCN-Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung erhält die ETIAS-Zentralstelle jedoch das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze, denen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde.
Die Daten nach Unterabsatz 1 dürfen lediglich für die Überprüfung durch folgende Stellen genutzt werden:
- a)
- die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder
- b)
- die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister; vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung werden die nationalen Strafregister konsultiert.
(2) Der CIR wird mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
(3) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den ECRIS-TCN-Daten ab, denen eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.
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