Artikel 15 VO (EU) 2019/817
Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannten Daten werden im gemeinsamen BMS nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im CIR beziehungsweise im SIS gespeichert werden. Die Daten werden automatisch aus dem gemeinsamen BMS gelöscht.
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