Artikel 39 VO (EU) 2019/817
Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken
(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die Ziele des EES, des VIS, des ETIAS sowie des SIS gemäß den entsprechenden geltenden Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen. Der CRRS unterstützt auch die Ziele der Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(2) Die eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 enthält. Die eu-LISA erhebt auch die Daten und Statistiken des in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/12 genannten Routers. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischer Nutzerprofile und wird den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/12 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.
(3) eu-LISA anonymisiert die Daten und speichert diese anonymisierten Daten im CRRS. Die Anonymisierung der Daten erfolgt nach einem automatisierten Verfahren.
Die im CRRS enthaltenen Daten dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(4) Der CRRS umfasst
- a)
- die für die Anonymisierung von Daten notwendigen Instrumente;
- b)
- eine zentrale Infrastruktur, die aus einem Datenregister anonymisierter Daten besteht;
- c)
- eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der CRRS mit dem EES, dem VIS, dem ETIAS und dem SIS sowie den zentralen Infrastrukturen des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID verbunden ist.
(5) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und der für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften festzulegen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (
ABl. L, 2025/12, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/12/oj ).
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